Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Beschickung oder Entschlammung unzulässige Mengen von Azetylen ent— 
wichen sind, und ob sich im Schlamme starke Dunkelfärbung (Polymeri— 
sationserscheinungen erheblicher Art) gezeigt hat. 
2. In dem Bericht ist zum Schlusse eine gutachtliche Äußerung darüber abzu— 
geben, ob dem Antrag entsprochen werden kann. 
VI. 1. Der Prüfungsbericht ist dem Vorsitzenden der technischen Aufsichtskommission 
vorzulegen. 
2. Dieser führt — zunächst auf schriftlichem Wege — im Bedarfsfall, namentlich 
bei Zweifeln über die Zulassung von Apparatentypen, auf dem Wege 
mündlicher Beratung die Entscheidung der Kommission darüber herbei, ob 
den Bundesregierungen die Genehmigung oder Ablehnung der Anträge zu 
empfehlen ist. Erforderlichenfalls kann die technische Aufsichtskommission 
eine Wiederholung der Betriebsprüfung in ihrer Gegenwart oder eine Er- 
gänzung der Prüfung zwecks Aufklärung von Zweifeln anordnen. Die 
Entscheidungen der technischen Aufsichtskommission sind endgültig; sie sind 
mit Gründen zu versehen. 
3. Vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung ist der Antragsteller zu verstän- 
digen. Erklärt er sich zur Abänderung des Apparats bereit, ohne daß eine 
grundsätzliche Anderung des Typs eintritt, so ist nach Ziffer III zu verfahren. 
Von einer Vorprüfung wird in solchen Fällen abgesehen. 
VII. Die technische Aufsichtskommission gibt den geprüften Apparatentypen, die von 
ihr zur Zulassung gemäß den 8§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung 
empfohlen werden, Typennummern, und zwar unter dem Buchstaben J 
mit fortlaufender Beizahl für solche Apparate, welche gemäß § 12, unter 
dem Buchstaben A mit fortlaufender Beizahl für solche, welche gemäß § 14 
zugelassen werden sollen. Beagid= und ähnlichen Apparaten sowie Azetylen- 
fackeln werden fortlaufende Nummern erteilt. Die technische Aufsichts- 
kommission führt ein Verzeichnis über die erteilten Nummern. Zur Zu- 
lassung des Apparatentyps sind den Landeszentralbehörden von der tech- 
nischen Aufsichtskommission die Entscheidung unter Angabe der Typen- 
nummern sowie je eine von ihr beglaubigte Zeichnung, Beschreibung und 
Betriebsvorschrift des geprüften Apparats zu übersenden. 
 
	        
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