Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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3. Die Höhe des Bodenwassers im Schiffsraum darf an der tiefsten Stelle bei 
hölzernen Schiffen nicht mehr als 5 cm, bei hölzernen Schiffen mit eisernen Spanten 
und bei eisernen Schiffen mit Holzboden nicht mehr als 3 cm betragen; eiserne Schiffe 
müssen im allgemeinen frei von Bodenwasser sein, etwa vorhandenes Bodenwasser 
ist soweit als möglich zu entfernen. 
4. Der zur Kesselheizung erforderliche Kohlenvorrat sowie Ballast jeder Art, 
sobald letzterer aus dem Schiffe ohne bauliche Anderungen entfernt werden kann, 
gehört nicht zur Ausrüstung im Sinne dieses Paragraphen. 
Zu § 3. 
1. Für die Ermittelung der Nullpunkte der Tiefgangsanzeiger wird der eine 
Schenkel des Tiefenmaßes (zu § 6 A. 1. V), nachdem die beiden Schenkel nach dem 
großen Winkelmaße (zu § 6 A. 1. VI) rechtwinklig zueinander eingestellt sind, fest- 
anliegend an der Stelle unter den Schiffsboden geschoben, an der der Tiefgangs- 
anzeiger angebracht werden soll. Nachdem der andere Schenkel nach dem Lote oder 
der Wasserwage in senkrechte Stellung gebracht ist, zeigt auf seiner Maßeinteilung der 
Wasserspiegel den Tiefgang des Schiffes an der untersuchten Stelle an. Die ermittelten 
Maße sind die Leertiefen, d. h. die Abstände der Nullpunkte der Tiefgangsanzeiger 
vom Wasserspiegel. Von diesen Nullpunkten ab werden über dem Wasserspiegel Tief- 
gangsanzeiger mittels des Tiefgangsteilers (zu § 6 A. 1. VIII) auf die Bordwände 
übertragen. 
2. Bei Schiffen, an denen der Tiefgangsteiler mit Markierstift wegen starker 
Neigung der Schiffswand nicht anzuwenden ist, wird die Einteilung der Tiefgangs- 
anzeiger vom Wasserspiegel aufwärts mittels eines senkrecht gehaltenen Meterstocks 
bestimmt. 
3. Die Dezimetermarken der Tiefgangsanzeiger werden bei hölzernen Schiffen 
durch Eichnägel (schmiedeeiserne Nägel von mindestens 2 cm Schaftlänge mit kegel- 
förmigem Kopfe von 1,2 cm Durchmesser), bei eisernen Schiffen sowie bei Schiffen 
mit eisernen Borden durch Körnerschläge, deren Mittelpunkte die Teilung bilden, 
bezeichnet. 
Die Enden der Tiefgangsanzeiger werden bei hölzernen Schiffen und bei eisernen 
Schiffen, bei denen das Ende eines Tiefgangsanzeigers auf einen Konstruktionsteil 
aus Holz trifft, durch einen eingebrannten Strich von 10 cm Länge, etwa 3 mm Breite 
und etwa 5 mm Tiefe bezeichnet, der mit der Grundfarbe des Tiefgangsanzeigers aus- 
gemalt wird. Der Strich wird außerhalb des Tiefgangsanzeigers, aber sich unmittelbar 
an ihn anschließend, eingebrannt (vergl. Fig. 1). Bei eisernen Schiffen wird das 
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