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Nr. 5. Gesetz,
die Abänderung des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare
vom 22. August 1876 betreffend;
vom 14. Januar 1913.
W58, Friedrich August, von GO# T # Gnaden Köngg
von Sachsen usw. usw. usw.
haben für angemessen befunden, einige Bestimmungen des Gesetzes über die Gym-
nasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 abzuändern, und verordnen
daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
Artikel I.
Die §8 57, 58, 60 Absatz 2, 61 Absatz 2, 68, 69, 70 Absatz 2 werden aufgehoben
und durch folgende Bestimmungen ersetzt.
Seminarkursus. Aufnahme.
57. Der Unterricht wird in sieben aufsteigenden, im Unterrichte voneinander
getrennten Klassen unentgeltlich erteilt.
Keine dieser Klassen soll in der Regel mehr als 25 Schüler zählen.
Die regelmäßige Aufnahme neuer Schüler erfolgt nur einmal im Jahre nach
Ostern. Der Aufzunehmende soll in der Regel das 13. Altersjahr vollendet haben.
Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer Prüfung, durch die ermittelt wird, ob
der angemeldete Schüler die zur Aufnahme erforderlichen Vorkenntnisse besitzt und
welcher Klasse er zuzuweisen ist.
In die evangelisch-lutherischen Lehrerseminare können auch Knaben evangelisch-
reformierten Bekenntnisses ausgenommen werden mit der Maßgabe, daß für jedes
im Seminar verbrachte Jahr der vorgeschriebene Betrag zu entrichten ist, falls sie
binnen 5 Jahren nach dem Abgange vom Seminar nicht in den öffentlichen: Schul-
dienst eingetreten sind.
Gegenstände des Seminarunterrichts.
8 58. Der Seminarunterricht umfaßt folgende Lehrfächer:
Religion,
Deutsche Sprache und Literatur,