Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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2. Wenn die Eintauchung eines Schiffes nicht mit einer Marke des Tiefgangs— 
anzeigers zusammenfällt, sondern zwischen zwei Marken liegt, so ist sie bis auf 2 cm 
genau festzustellen, wobei Maße unter 1 cm unberücksichtigt bleiben, größere aber als 
zwei volle Zentimeter angenommen werden. 
3. Ist die Eintauchung eines Schiffes nicht an sämtlichen sechs Tiefgangsanzeigern 
gleich, so wird die Summe der Angaben von allen sechs Anzeigern durch sechs geteilt. 
Die gefundene Zahl gilt dann als Eintauchung des Schiffes. 
Zu § 8 Absatz 2 und 3. 
1. Das Eichzeichen wird bei hölzernen Schiffen mit dem Brennstempel ein- 
gebrannt, bei eisernen Schiffen sowie bei Schiffen mit eisernen Borden mit einem 
der Schlagstempel eingeschlagen. 
2. Die Buchstaben und Ziffern der Eichzeichen müssen in großer lateinischer 
Schrift 1 cm hoch nach dem folgenden Muster angeordnet sein: 
  
3. Die Inschrift am Schiffe ist neben oder unter dem Namen des Schiffes oder 
dem Namen und Geschäftssitz des Eigentümers nach folgendem Muster 
E. 
P. Mg. 
in deutlich lesbarer Schrift von mindestens 15 cm Höhe der kleinsten Buchstaben und 
Ziffern, deren Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen soll, mit 
haltbarer Farbe hell auf dunkel oder dunkel auf hell gemaltem Grunde des Schildes 
anzubringen. 
Anlage U:.. 4. Der Eichschein wird nach dem angeschlossenen Muster ausgefertigt und wie 
jeder spätere Vermerk darin von der Eichbehörde unterzeichnet. 
Zu § 9. 
Die Ungültigkeitserklärung wird von der sie aussprechenden Eichbehörde durch 
das von der Revisionsbehörde bestimmte öffentliche Blatt bekannt gemacht. Die 
Eichbehörden haben von dieser Ungültigkeitserklärung Kenntnis zu nehmen. 
  
320 t 
Nr. 322 
  
 
	        
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