Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Artikel II. 
Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Ausführung 
des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit 
welchem es in Kraft tritt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 14. Januar 1913. 
Friedrich August. 
Dr. Heinrich Beck. 
Nr. 6. Bekanntmachung, 
Erweiterung der Befugnisse des Untereichamts Freiberg betreffend; 
  
vom 15. Januar 1913. 
Untter Bezugnahme auf § 2 der Verordnung, die Ausführung der Maß= und Ge- 
wichtsordnung für das Deutsche Reich vom 30. Mai 1908 betreffend, vom 
1. April 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 44) wird bekannt gegeben, daß dem Unter- 
eichamte Freiberg auch die Befugnis zur Eichung von Präzisionsgewichten 
erteilt worden ist. 
Dresden, den 15. Januar 1913 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche. 
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