Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 380 — 
bandssatzung die Voraussetzungen der Auflösung regelt und die Auflösung diesen 
Voraussetzungen entspricht. 
(2) Vor der Auflösung sollen sämtliche Verbindlichkeiten des Verbands gegen 
Dritte geregelt sein. Soweit dies im einzelnen Falle nach Lage der Verhältnisse 
nicht möglich ist, haften sämtliche Verbandsmitglieder für die Verbindlichkeiten des 
Verbands als Gesamtschuldner. Die Verbandssatzung kann die Haftung in anderer 
Weise regeln. 
(s) Die Genehmigung der Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde alsbald auf 
Kosten des Verbands in ihrem Amtsblatte bekannt zu machen. 
§ 10. (1) Wollen sich Kirchgemeinden zu einem vorübergehenden Zwecke oder 
zur Prüfung und Vorbereitung der Gründung eines dauernden Verbands ver- 
einigen, so bedarf es gleichlautender Beschlüsse ihrer Kirchenvorstände, sowie der 
Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden. 
(2) In den Beschlüssen sind die Anteile der Kirchgemeinden an den Ausgaben 
und ihre sonstigen Rechte und Pflichten festzustellen. 
(s) Der Verband endet mit der Erreichung seines Zwecks oder durch überein- 
stimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmi- 
gung der Aufsichtsbehörden der Kirchenvorstände. Die Genehmigung soll erst nach 
Regelung aller Verbindlichkeiten erteilt werden. 
§ 11. Bestehende Kirchgemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes sind binnen 
2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach dessen Vorschriften 
einzurichten. 
§ 12. Die Vereinigung von Kirchspielen im Mutter= und Tochter= oder im 
Schwesterverhältnisse ist nicht Kirchgemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes. 
§ 13. In besonderen Fällen kann auf Ansuchen von den Vorschriften dieses 
Kirchengesetzes Befreiung erteilt werden (§7 Absatz 1a des Kirchengesetzes vom 
15. April 1873. G.= u. V.-Bl. S. 376). 
§ 14. Der zweite Absatz von § 7 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung 
in der Fassung vom 22. November 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 407 und 415) wird 
aufgehoben. 
§ 15. (1) Dieses Kirchengesetz tritt mit der Verkündigung staatsgesetzlicher 
Genehmigung derjenigen Bestimmungen desselben, welche deren bedürfen, in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.