Zuführung.
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Bei Selbstzahlern darf ausnahmsweise von der Vermittelung der Gemeinde—
behörde und dem förmlichen Antrage abgesehen werden.
§ 3. Dem Antrage sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) ein ärztliches Zeugnis,
b) eine Verbindlichkeitserklärung,
c) die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wenn ein solcher vorhanden ist.
Bei der Zuführung ist noch eine Bescheinigung des Arztes oder der Gemeinde-
behörde darüber beizubringen, ob und wann der Kranke in der letzten Zeit mit an-
steckenden Kranken in Berührung gekommen ist und ob er selber an einer ansteckenden
Krankheit leidet.
Zu den Unterlagen unter a und b sind die vorgeschriebenen Vordrucke zu ver-
wenden.
In dringlichen Fällen darf die Anstaltsdirektion die Nachbringung des förm-
lichen Antrages, der Akten und einzelner, nicht sofort zu beschaffender Unterlagen
genehmigen. Dies hat besonders dann zu geschehen, wenn der Kranke gefährlich ist
oder nur schwer anderweit untergebracht werden kann.
Ob noch andere Unterlagen beizubringen oder nachzubringen sind, bestimmt die
Anstaltsdirektion. Insbesondere hat sie das Recht, die Aufnahme des Kranken oder
seinen weiteren Verbleib in der Anstalt in den Fällen, wo er noch keinen gesetzlichen
Vertreter hat, von der Zustimmung eines solchen abhängig zu machen.
Wird die Wiederaufnahme eines Kranken beantragt, so sind die Unterlagen nur
insoweit zu erneuern, als sich die einschlagenden Verhältnisse geändert haben. Die
Verbindlichkeitserklärung und die Bescheinigung wegen der ansteckenden Krankheiten
sind stets zu erneuern; auch ist jedesmal ein kurzes ärztliches Zeugnis beizubringen,
welches die seit der Entlassung beobachteten Krankheitserscheinungen beschreibt und
die Notwendigkeit der Anstaltsbehandlung bescheinigt.
Werden Unterlagen trotz der Aufforderung der Anstaltsdirektion nicht recht-
zeitig eingereicht, so darf diese für jede Erinnerung eine Gebühr bis zu 5.K erheben.
§ 4. Uber die Aufnahme beschließt die Anstaltsdirektion. Ohne deren Ge-
nehmigung darf die Zuführung nicht erfolgen.
Jede Aufnahmegenehmigung gilt zwei Wochen; nach Ablauf dieser Frist muß
sie erneuert werden, wofür eine Gebühr bis zu 5.4 erhoben werden darf.
8 5. Aufnahmen erfolgen, von dringlichen Fällen abgesehen, nur an Werk-
tagen in der Zeit von morgens 8 Uhr bis abends 6 Uhr, an Sonnabenden und Wochen-
tagen vor Feiertagen nur vormittags.
Die Begleiter der Kranken sollen weder Waffen noch Uniform tragen. Weib-
lichen Kranken ist möglichst eine weibliche Begleitperson beizugeben.