Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Zuführung. 
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Bei Selbstzahlern darf ausnahmsweise von der Vermittelung der Gemeinde— 
behörde und dem förmlichen Antrage abgesehen werden. 
§ 3. Dem Antrage sind folgende Unterlagen beizufügen: 
a) ein ärztliches Zeugnis, 
b) eine Verbindlichkeitserklärung, 
c) die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wenn ein solcher vorhanden ist. 
Bei der Zuführung ist noch eine Bescheinigung des Arztes oder der Gemeinde- 
behörde darüber beizubringen, ob und wann der Kranke in der letzten Zeit mit an- 
steckenden Kranken in Berührung gekommen ist und ob er selber an einer ansteckenden 
Krankheit leidet. 
Zu den Unterlagen unter a und b sind die vorgeschriebenen Vordrucke zu ver- 
wenden. 
In dringlichen Fällen darf die Anstaltsdirektion die Nachbringung des förm- 
lichen Antrages, der Akten und einzelner, nicht sofort zu beschaffender Unterlagen 
genehmigen. Dies hat besonders dann zu geschehen, wenn der Kranke gefährlich ist 
oder nur schwer anderweit untergebracht werden kann. 
Ob noch andere Unterlagen beizubringen oder nachzubringen sind, bestimmt die 
Anstaltsdirektion. Insbesondere hat sie das Recht, die Aufnahme des Kranken oder 
seinen weiteren Verbleib in der Anstalt in den Fällen, wo er noch keinen gesetzlichen 
Vertreter hat, von der Zustimmung eines solchen abhängig zu machen. 
Wird die Wiederaufnahme eines Kranken beantragt, so sind die Unterlagen nur 
insoweit zu erneuern, als sich die einschlagenden Verhältnisse geändert haben. Die 
Verbindlichkeitserklärung und die Bescheinigung wegen der ansteckenden Krankheiten 
sind stets zu erneuern; auch ist jedesmal ein kurzes ärztliches Zeugnis beizubringen, 
welches die seit der Entlassung beobachteten Krankheitserscheinungen beschreibt und 
die Notwendigkeit der Anstaltsbehandlung bescheinigt. 
Werden Unterlagen trotz der Aufforderung der Anstaltsdirektion nicht recht- 
zeitig eingereicht, so darf diese für jede Erinnerung eine Gebühr bis zu 5.K erheben. 
§ 4. Uber die Aufnahme beschließt die Anstaltsdirektion. Ohne deren Ge- 
nehmigung darf die Zuführung nicht erfolgen. 
Jede Aufnahmegenehmigung gilt zwei Wochen; nach Ablauf dieser Frist muß 
sie erneuert werden, wofür eine Gebühr bis zu 5.4 erhoben werden darf. 
8 5. Aufnahmen erfolgen, von dringlichen Fällen abgesehen, nur an Werk- 
tagen in der Zeit von morgens 8 Uhr bis abends 6 Uhr, an Sonnabenden und Wochen- 
tagen vor Feiertagen nur vormittags. 
Die Begleiter der Kranken sollen weder Waffen noch Uniform tragen. Weib- 
lichen Kranken ist möglichst eine weibliche Begleitperson beizugeben.
	        
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