Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Von dem Berechnungsgelde wird alljährlich ein angemessener Beitrag zur All— 
gemeinen Verpflegtenkasse erhoben, die besondere gemeinsame Annehmlichkeiten und 
Vergnügungen bestreitet. 
§ 11. Im Falle der Selbstzahlung sind, wenn nicht andere Personen freiwillig 
eintreten, die Anstaltskosten von dem Kranken und, soweit dessen Mittel nicht aus- 
reichen, von denen zu entrichten, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts 
unterhaltspflichtig sind. Bis zur Beibringung eines anderen Zahlers ist zunächst der 
Armenverband oder die Gemeinde, welche die Aufnahme herbeigeführt oder die 
Zahlungsverbindlichkeit übernommen hat, sodann derjenige Armenverband zahlungs- 
pflichtig, der nach den armenrechtlichen Vorschriften für den Kranken zu sorgen hat 
(zu vergl. § 1 des Gesetzes vom 12. November 1912). 
Abgesehen von dem Verpfleggelde und den festgesetzten Gebühren erstreckt sich 
die Zahlungspflicht auch auf den sonstigen besonderen Aufwand, den der Kranke 
verursacht. Hierzu gehört insbesondere spezialistische Behandlung durch Arzte, die 
nicht zur Anstalt gehören, der Aufwand für besonders kostspielige Arzneien und 
Kräftigungsmittel sowie der Ersatz von Sachschäden, die der Kranke verursacht. 
Die Verbindlichkeitserklärung hat der jeweilig Zahlungspflichtige abzugeben. 
Steht zu erwarten, daß ein Selbstzahler in absehbarer Zeit zahlungsunfähig wird, 
so hat auch der Armenverband, aus dessen Bezirke die Aufnahme erfolgt ist, oder die 
Gemeinde, welche die Aufnahme herbeigeführt hat, eine Verbindlichkeitserklärung 
abzugeben. 
Die Ansprüche der Anstalt, insbesondere auch der Nachzahlungsanspruch (§ 12), 
gehen den Ansprüchen der Armenverbände und Gemeinden vor (zu vergl. § 66 der 
Armenordnung). 
8 12. Ermäßigungen darf nur das Ministerium des Innern bewilligen, sie 
sind jederzeit widerruflich. » 
Die Nachforderung bleibt vorbehalten, sofern nicht ausdrücklich darauf ver— 
zichtet worden ist. Sie wird erst fällig, wenn die Tatsachen, auf die sich die Nach— 
forderung gründet, zur Kenntnis der Anstalt gelangen. Ein Nachzahlungsanspruch 
derselben Art besteht auch insoweit, als der Beitrag eines Ortsarmenverbandes oder 
einer Gemeinde den vollen Verpflegsatz nicht deckt. 
Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden und Gemeinden sind durch die 
Kreishauptmannschaft einzuberichten, von anderer Seite bei der Anstalt anzubringen. 
8 13. Der persönliche und briefliche Verkehr des Kranken unterliegt der Aufsicht 
der Anstaltsdirektion; sie hat auch zu bestimmen, ob und wie lange dem Kranken 
Besuch nach auswärts zu gestatten ist. 
Verkehr der 
Kranken.
	        
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