Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(2) Die in den 8857 Absatz 4, 67, 119 Absatz 1 und 212 der Ausführungsbestim- 
mungen den Direktivbehörden zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie 
die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter 
Reichsstempelabgaben (§ 213 der Ausführungsbestimmungen) der Tarifnummern 4, 6 
und 10 werden den Hauptzollämtern übertragen. 
8 5. (1) Ordentliche Prüfungsbeamte sind die Stempelfiskale, deren Ernennung 
jeweilig öffentlich bekannt gemacht wird; die Tätigkeit der Stempelfiskale ist nicht auf 
bestimmte Geschäftsbezirke beschränkt. Die Generalzolldirektion ist befugt, den 
Stempelfiskalen im Falle des Bedürfnisses Expeditionsbeamte als Hilfsbeamte 
beizuordnen. 
(2) Als besondere Prüfungsbeamte zur Prüfung der Abgaben der Tarifnummer 5 
bei Rennwettbetrieben sowie der Tarifnummern 6, 7, 10 und 12, mit Ausnahme 
der Stempelprüfungen bei den Eisenbahn= und den Damipfschiffahrtsverwaltungen, 
werden die Bezirksoberkontrolleure, Oberzollrevisoren und Hauptzollamtsvorstände 
bestellt. 
II. Gesellschaftsverträge 
(Tarifnummer 1 unter A). 
§ 6. In den Fällen, in denen die Stempelabgabe nach dem Werte des Gegen- 
standes zu erheben ist, finden auf das Verfahren bei der Wertermittelung unbeschadet 
der Bestimmungen in §§ 8 bis 10 der Ausführungsbestimmungen die Vorschriften 
in § 12 Absatz 3 und § 20 Absatz 1 bis 4, 6 des Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 
1909 (G.= u. V.-Bl. S. 1) und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung. 
8 7. Insoweit nach § 7 Absatz 1 des Reichsstempelgesetzes die Landesstempel- 
abgabe nach Tarifstelle 13 des Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909 (G.= u. 
V.-Bl. S. 1) weiter erhoben werden kann, bewendet es bei dem bisherigen Ver- 
fahren (§ 23 a. a. O.). Das Gleiche gilt für die Erhebung der Landesstempelabgabe 
von sonstigen, in Gesellschaftsverträgen enthaltenen landesstempelpflichtigen Rechts- 
geschäften (§ 10 a. a. O.). 
III. Grundstücksübertragungen 
(Tarifnummer 11). 
8 8. (1) Die Zahlung der Grundwechselabgabe (Tarifnummer 11) ist 
a) bei den von sächsischen Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, auf- 
genommenen Verhandlungen und Beurkundungen an diese,
	        
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