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§ 4. Die Ortslistenvordrucke werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten,
in denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, im übrigen den
Amtshauptmannschaften) bis spätestens den 10. November durch das Statistische
Landesamt nebst einer zur Abgabe mindestens eines Abdrucks an jede Gemeinde
genügenden Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung übersendet werden.
8 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort
an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen.
§ 6. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu
sorgen, daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig und
der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden.
8 7. Wenn in einem Grundstücke Tiere stehen, die verschiedenen Besitzern ge-
hören, so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammenzufassen,
sondern für jeden Besitzer getrennt anzugeben.
8 8. Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer Ge-
meinde oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten,
dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der
Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu be-
nummern (Liste Nr. 1, 2 usw.).
Die Gemeindebehörden haben zur Gewinnung der für die Bullenkörung und
Bullenunterhaltung erforderlichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung
der Zuchtbullen betreffend, vom 30. April 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 103 —) Ab-
schriften von den Ortslisten anzufertigen und erhalten zu diesem Zwecke die doppelte
Anzahl der für die Aufnahme erforderlichen Ortslistenvordrucke vom Statistischen
Landesamte zugesandt.
8 9. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, einschließlich
der von der Militärbehörde ausgefüllten, zu sammeln, dabei die Angaben, soweit
tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahr-
genommener Mängel zu veranlassen.
8 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde
mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten
Ortsbogens zu vollziehen.
8 lI. Innerhalb 6 Tagen nach der Erhebung sind die Ortslisten, und zwar
seitens der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamte zugehen,
an dieses unmittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände
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