Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Zu § 35 
G. St. G., 
820 
K. St. G., 
8 19 
Sch. St. G. 
Zu § 45 
G. St. G., 
§ 10 
K. St. G. 
Zuss 63, 68,T 
G. St. G., 
8§ 27, 1, 29,0 
K. St. G., 
§8 25,, 27, 
Sch. St. G. 
— 406 — 
Ansammlung von Rücklagen für künftige Schulbauten zu richten haben, während 
betreffs der Kirchgemeinden auf § 2 des Kirchensteuergesetzes in Verbindung mit 
§ 5, 4 des Kirchengesetzes, den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden 
betreffend, vom 10. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 274) zu verweisen ist. 
§ 2. Ist die Schätzung zur staatlichen Einkommensteuer für die Veranlagung 
des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens maßgebend, und liegen mehrfache Ver- 
anlagungen desselben Beitragspflichtigen zur staatlichen Steuer vor, so gilt die staat- 
liche Schätzung, die nach den §§ 79 folgende der Ausführungsverordnung vom 25. Juli 
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 589) zum Einkommensteuergesetz für die staatliche Besteue- 
rung festzuhalten ist, auch für die Veranlagung zur Gemeindeeinkommensteuer. 
§ 3. 1. Werden in einer bürgerlichen Gemeinde an Einkommensteuer für diese, 
die Kirch= und die Schulgemeinde mehr als 175% des Staatseinkommensteuersolls 
der bürgerlichen Gemeinde erhoben, so hat die Vertretung der bürgerlichen Gemeinde 
je eine Abschrift oder ein Druckstück der Haushaltpläne der drei Gemeinden spätestens 
einen Monat nach deren Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Weitergabe an das 
Ministerium des Innern vorzulegen, das im Einvernehmen mit dem Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts sowie dem Epvangelisch-lutherischen Landes- 
konsistorium die Verhältnisse solcher Gemeinden nachprüfen wird. 
2. Der wiederholten Einreichung in den folgenden Jahren bedarf es nur, wenn 
das Ministerium des Innern dies anordnet oder der Einkommensteuerbedarf der drei 
Gemeinden um mehr als 10 % des Staatseinkommensteuersolls der bürgerlichen 
Gemeinde gestiegen ist. 
§ 4. 1. Die Bildung der Ausschüsse — Steuerausschuß, Reklamationsausschuß — 
hat nicht in der Steuerordnung, sondern in der Ortsverfassung (Ortsstatut) oder einem 
Nachtrage dazu zu erfolgen. Zum Anhalt sind die Bestimmungen in 8§ 121 bis 124 
der Revidierten Städteordnung zu nehmen. Die Aufgaben des Ausschusses sind genau 
zu bezeichnen. 
2. Der Vorsitz in beiden Ausschüssen ist in Landgemeinden dem Gemeinde- 
vorstande oder seinem Stellvertreter vorzubehalten. 
8 5. Die Verpflichtung der staatlichen Steuerbehörden und der Veranlagungs- 
behörden anderer Gemeinden zur Auskunftserteilung setzt voraus, daß die um Aus- 
kunft ersuchende Gemeinde erklärt, daß sie der Auskunft für die Veranlagung eines 
Steuerpflichtigen bedarf. 
§ 6. 1. Dafern in einer bürgerlichen Gemeinde Grundsteuer, Einkommen- 
steuer oder Kopfsteuer auch für die Kirch= oder die Schulgemeinde oder für beide mit 
erhoben wird und das Rechnungsjahr der bürgerlichen Gemeinde mit dem der Kirch- 
und der Schulgemeinde zusammenfällt, sollen Steuerkataster und Heberegister für die 
bürgerliche, Kirch= und Schulgemeinde gemeinschaftlich aufgestellt werden.
	        
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