Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Mitglied des Kirchenvorstands ist, verliert die Mitgliedschaft, wenn das ihn dazu be— 
rechtigende Eigentumsverhältnis aufhört. 
G) Scheiden im Laufe der dreijährigen Wahlperiode von der Gemeinde ge- 
wählte Kirchenvorsteher aus, so werden die erledigten Stellen, solange der Kirchen- 
vorstand wenigstens noch aus drei gewählten Mitgliedern besteht, von diesem selbst 
durch Zuwahl, unter Beachtung von § 6 Absatz 1, auf die noch übrige Amtsdauer der 
Ausgeschiedenen wieder ersetzt, außerdem findet außerordentliche Ergänzungswahl 
durch die Kirchgemeinde statt. 
(5) Vertreter der Exemten werden auch in diesem Falle von den übrigen Exemten 
gewählt. 
(6) Bestehenden lokalstatutarischen anderen Bestimmungen ist auch hierbei nach- 
zugehen (vergl. §§ 3 und 0). 
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Wirkungskreis des Kirchenvorstands. 
Der Kirchenvorstand soll im allgemeinen, im steten Hinblicke auf den Beruf 
der Kirchgemeinde (§ 1), an seinem Teile zur Verwirklichung ihrer Aufgabe nach 
Kräften beitragen. Er hat daher insbesondere folgende Obliegenheiten und Be- 
fugnisse: 
1. Erhaltung von Zucht und Sitte und Belebung des christlichen Sinnes in der 
Kirchgemeinde; 
2. Aufsicht über würdige Feier der Sonn= und Festtage, Aufrechthaltung und Be- 
förderung der äußeren Ordnung beim Gottesdienste; 
3. Aufsicht über die kirchlichen Gebäude und deren Gebrauch; 
4. die unter Mitwirkung des Kirchenpatrons zu vollziehende Verwaltung und nächste 
Beaufsichtigung des Vermögens der Kirche und der ihr gewidmeten oder sonst 
mit dem Kirchenvermögen verbundenen Stiftungen; 
die Kontrolle über Verlösung der Kirchensitze und Grabstellen und über Führung 
der bezüglichen Register; 
6. Mitwirkung und Erklärung namens der Gemeinde bei Anderungen des Kirchen- 
bezirks, der lokalen kirchlichen Einrichtungen, der Kirchenämter und der 
Liturgie; 
7. Ausübung der Rechte, welche bei der Besetzung der geistlichen Stellen und der 
niederen Kirchenämter der Kirchgemeinde zustehen, und Aufsicht über die 
niederen Kirchendiener; 
8. Wahlen zur Synode; 
9. Vertretung des Kirchenlehns und der Kirchgemeinde in Rechtsangelegenheiten. 
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