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gemeinden vom 30. März 1868 genannten Beteiligten eingeholt, endlich in den,
spezieller Kognition der Behörde vorbehaltenen Fällen die Genehmigung der Kirchen—
inspektion hierzu erteilt ist, — mit der Ausführung solcher Baulichkeiten Einzelne seines
Mittels, oder auch Dritte zu beauftragen.
(3) Den Gebrauch der Kirchen für andere Handlungen, als die, welche zum
Gottesdienste und zu den kirchlichen Erbauungsmitteln der evangelisch-lutherischen
Kirche gehören und die Überlassung derselben zum Gottesdienste an andere Religions—
gesellschaften zu gestatten, liegt nicht in der Befugnis des Kirchenvorstands, sondern
steht der Kircheninspektion zu, welche jedoch derartige Ausnahmen nicht ohne vor—
gängige Zustimmung des Kirchenpatrons und des Kirchenvorstands bewilligen darf.
Die Genehmigung des Kirchenpatrons ist nicht erforderlich, wenn er sich außerhalb des
Königreichs Sachsen aufhält, und wird von dem im Inlande Wohnenden ange—
nommen, wenn er nicht binnen acht Tagen nach erhaltener Nachricht hiervon wider—
spricht.
822.
Zu 8 18 Ziffer 4.
(1) Wo jetzt schon besondere Beamte für die Verwaltung des Kirchenvermögens
und der mit demselben verbundenen Stiftungs- und anderen Kassen bestellt sind,
bewendet es hierbei, sowie bei der seitherigen Art und Weise ihrer Wahl, solange nicht
eine Abänderung vom Kirchenvorstande beantragt und nach Gehör der derzeitigen
Anstellungsberechtigten von der Konsistorialbehörde genehmigt wird. An anderen
Orten wählt der Kirchenvorstand, in der Regel aus seiner Mitte, einen Rechnungs—
führer. Dieser besorgt die Einnahme und Ausgabe bei dem Kirchenvermögen und den
damit verbundenen Kassen und führt die Rechnung darüber, er ist auch zu diesem
Amte eidlich zu verpflichten.
(2) Der Kirchenvorstand hat den Rechnungsführer zu kontrollieren und mit dem—
selben gemeinschaftlich für Erhaltung des Kirchen-, Pfarr- und Stiftungsvermögens,
der Kirchen- und Pfarrgüter, der geistlichen Gebäude und deren Inventarien Sorge
zu tragen.
(3) Nähere Bestimmungen hierüber werden durch die dem Rechnungsführer von
der Kircheninspektion, unter Vernehmung mit dem Patrone und dem Kirchenvorstande,
zu erteilende Instruktion getroffen.
Absatz 4
Absatz 5 treten vom 1. Jannar 1915 ab außer Wirksamkeit?.
Absatz 1
*) Zu vergl. Kirchengesetz, den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden be—
treffend, vom 10. Juli 1913 §§ 8 und 9 (G.= u. V.-Bl. S. 274) in Verbindung mit dem Gesetz, das