Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 23. 
Zu § 18 Ziffer 5. 
(u) Der Kirchenvorstand hat darüber zu wachen, daß die Verlösung der Kirchen- 
stühle, wo eine solche stattfindet, und die Anweisung der Grabstellen auf den Gottes- 
äckern ordnungsmäßig erfolge, auch etwa vorhandenen Gottesackerordnungen nach- 
gegangen werde. 
(2) Um die gehörige Verrechnung der erhobenen Gebühren in der Kirchrechnung 
oder Gottesackerkassenrechnung kontrollieren zu können, ist er befugt, in die über Kirchen- 
stühle und Grabstellen von dem Pfarrer oder anderen Beamten zu führenden Register 
Einsicht zu nehmen. 
· §24. 
Zu§188iffer6. 
(1)BeiVeränderungenderGrenzendesParochialbezirksiftderKirchenvorstand, 
damit er die Interessen der beteiligten Gemeinden wahren könne, zu hören. Derselbe 
kann auch aus eigener Bewegung Anträge auf solche Veränderungen stellen. 
(2) Abänderungen in der allgemein eingeführten Liturgie sind kein Gegenstand 
der Entschließung einzelner Kirchgemeinden und ihrer Organe, sondern stehen nur 
dem landesherrlichen Kirchenregimente, unter Vernehmung mit der Synode (§ 41), 
zu. Über Abänderung bloß lokaler liturgischer Einrichtungen kann jedoch der Kirchen- 
vorstand beschließen, nur ist jeder solcher Beschluß alsbald der Kircheninspektion an- 
zuzeigen. O0 
(s) Wo endlich die allgemeinen Kirchengesetze und Verordnungen den Ge- 
meinden eine Stimme zugestehen oder die Wahl frei lassen, z. B. bei Einrichtung 
neuer oder Aufhebung bestehender lokaler Gottesdienste, bei Einführung eines neuen, 
im Lande genehmigten Gesangbuchs, Katechismus und dergleichen, ist der Kirchen- 
vorstand zu befragen und hat sich für die Gemeinde zu erklären. 
8 25. 
Zu 8 18 Ziffer 7. 
G) Der Kirchenvorstand hat, soviel an ihm ist, dafür zu sorgen, daß nach Er- 
ledigung eines geistlichen Amtes dessen Wiederbesetzung rechtzeitig erfolge. 
Absatz 2) .- . - 
Absatzgs außer Wirksamkeit getreten *). 
  
Kirchengesetz über den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 
11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 2798). 
*) Zu vergl. Kirchengesetz, eine Abänderung der Bestimmungen im §* 25 der 
Kirchenvorstands= und Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen be- 
treffend; vom 15. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 383).
	        
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