Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(s) Die Versammlung leitet in der Regel der Kirchenvorstand, die Konsistorial— 
behörde kann aber die Leitung auch der Kircheninspektion oder einem besonderen 
Kommissar übertragen. 
(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sich zwei Drittel der er- 
schienenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder für eine Ansicht erklärt haben. — 
Gelangt die Versammlung zu keinem gültigen Beschlusse, so ist die Entschließung in 
dieser Angelegenheit dem Kirchenvorstande zu überlassen. 
31. 
Gesonderte Vertretung von Kirchgemcindeteilen. 
(u) Bedarf ein Teil einer Kirchgemeinde gesonderter kirchlicher Vertretung, so 
hat dafür die Kircheninspektion nach folgenden Vorschriften zu sorgen. 
(2) In die Sondervertretung haben bei der ersten Zusammensetzung diejenigen 
gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes einzutreten, welche nach ihrer Wohnung 
dem gesondert zu vertretenden Gemeindeteil angehören. Dasselbe gilt von den in 
§6 Absatz 2 und 3 genannten Besitzern selbständiger Güter, sofern diese im Bereiche 
des gesondert zu vertretenden Gemeindeteils liegen. 
Als Vorsitzender tritt der Pfarrer hinzu, es wäre denn, daß die besonderen Ver- 
hältnisse des Falles nach dem Ermessen der Kircheninspektion es sachgemäß erscheinen 
ließen, einen anderen Geistlichen zu beauftragen, welchenfalls dieser Mitglied und 
Vorsitzender der Sondervertretung wird. 
(3) Beträgt die Zahl der gewählten Kirchenvorsteher, welche nach Ziffer 2 Ab- 
satz 1 der Sondervertretung anzugehören haben, nicht wenigstens vier oder erachtete 
die Kircheninspektion sonst das unter 2 Bestimmte für die erste Zusammensetzung der 
Sondervertretung im gegebenen Fall als unzureichend, so ordnet die Kircheninspektion 
nach Gehör des Kirchenvorstandes aus denjenigen Mitgliedern des gesondert zu ver- 
tretenden Teils der Kirchgemeinde, welche zum Kirchenvorstande wählbar sind, der 
Sondervertretung noch so viel Mitglieder zu, als sie nötig findet. 
(4) Wenn das Bedürfnis gesonderter Vertretung ein dauerndes ist oder doch sich 
voraussehen läßt, daß es die Mitgliedschaft einzelner bei der ersten Zusammensetzung 
Eingetretener überdauern wird, so hat die Sondervertretung ein kirchliches Ortsgesetz 
aufzustellen, in welchem zu bestimmen ist, wie sie selbst fernerhin zusammengesetzt sein 
und ergänzt werden soll. Bei diesen Bestimmungen sind § 3, § 6 Absatz 1 bis 3, 8§ 8 
bis 17 sinngemäß zu berücksichtigen. 
Uber den Inhalt des Ortsgesetzes ist der Kirchenvorstand zu hören. Vor der Be- 
stätigung hat die Kircheninspektion Entschließung der Konsistorialbehörde einzuholen. 
1913. 61
	        
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