Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 431 — 
(3) Wünsche und Anträge, welche die Billigung der Versammlung erlangen, sind 
zur Kenntnis der Konsistorialbehörde, nach Befinden auch unmittelbar an die Synode 
zu bringen. 
B. 
Von der Synode. 
833. 
Berufung. 
Zur Vertretung der Gesamtheit der Kirchgemeinden und Beratung über die 
Bedürfnisse der Landeskirche wird das landesherrliche Kirchenregiment aller vier Jahre, 
da nötig auch in kürzeren Zeiträumen, eine Synode berufen. 
Die vierjährigen Zeiträume beginnen mit dem Jahre 1911. 
834. 
Zusammensetzung. 
Diese Synode soll bestehen aus: 
29 Geistlichen und 35 Laien, welche in 29 Wahlbezirken gewählt werden; 
einem ordentlichen Professor der Theologie an der Universität Leipzig, welcher 
von der theologischen Fakultät zu wählen ist; 
3. einem von der juristischen Fakultät zu wählenden Professor des Kirchenrechts 
an der Landesuniversität; 
zehn, und zwar zur Hälfte aus Geistlichen, zur anderen Hälfte aus Laien, von 
den im Evangelicis beauftragten Staatsministern für jede einzelne Synode 
unter möglichster Berücksichtigung aller Teile des Landes zu bestimmenden 
Mitgliedern, welche die nach § 38 erforderlichen Eigenschaften der Wählbar- 
keit besitzen. 
U — 
E 
g 35. 
Wahlbezirke. 
Das Epvangelisch-lutherische Landeskonsistorium stellt die Wahlbezirke fest, und 
zwar so, daß die evangelisch-lutherische Bevölkerung der Erblande in dieselben mög- 
lichst gleich verteilt wird. 
36. 
Erweiterung der Synode durch Hinzutritt der Oberlausitz. 
(1) Nach Einführung der Synodalordnung in der Oberlausitz treten noch 4 Geist- 
liche und 4 Abgeordnete des Laienstandes in die Synode ein, welche in 4 Wahl- 
bezirken gewählt werden. 
61*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.