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(2) Ferner bestimmen die in Evangelicis beauftragten Staatsminister für jede
einzelne Synode noch einen Geistlichen und einen Laien aus der Oberlausitz, welche
die nach § 38 erforderlichen Eigenschaften besitzen.
837.
Dauer der Funktion der Synodalen.
(1) Nach dem Schlusse jeder Landessynode tritt die Hälfte der in den Wahl-
bezirken (§ 34 Nr. 1) gewählten Abgeordneten aus.
(2) Dieser Austritt wird bei der ersten Synode durch eine Losung geordnet, wo-
durch die ausnahmsweise schon nach der ersten Synode austretende Hälfte bestimmt
wird.
(3) Die später gewählten Abgeordneten treten jedesmal nach der zweiten Synode
seit ihrer Wahl aus.
(4) Die Austretenden können sofort wieder gewählt werden.
(5) Die Synodalen § 34 Nr. 2, 3 und 4 werden immer nur für eine Synode
gewählt und ernannt.
38.
Wählbarkeit.
Zu einem geistlichen Abgeordneten für die Synode sind nur im Amte stehende,
konfirmierte Geistliche, Professoren der Theologie an der Landesuniversität, Super-
intendenten und theologische Mitglieder der Konsistorialbehörden, sowie des Mini-
steriums des Kultus, zu einem weltlichen Abgeordneten ist jedes weltliche Mitglied
einer evangelisch-lutherischen Kirchgemeinde wählbar, welches die für einen Kirchen-
vorsteher erforderlichen Eigenschaften hat.
39.
Wahlverfahren. »
(1)DieWahlderAbgeordnetenzurSynodegeschiehtdurchgeistlicheundweltliche
Wahlmänner.
(2) Zu geistlichen Wahlmännern sind berufen die landeskirchlichen ständigen
Geistlichen des Wahlbezirks. Als weltliche Wahlmänner entsendet jeder Kirchen—
vorstand aus seiner Mitte so viele Mitglieder, als ständige geistliche Stellen für die
Parochie bestehen. Welche Kirchenvorstände außerdem entsprechend der Zahl ständiger
Geistlicher, die im Wahlbezirke, aber nicht für eine mit Kirchenvorstand versehene
Parochie angestellt sind, weltliche Wahlmänner zu entsenden haben, bestimmt das
Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium. Diese Wahlmänner brauchen nicht dem