Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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sie entsendenden Kirchenvorstand anzugehören, müssen aber die zur Wählbarkeit für 
einen Kirchenvorstand erforderlichen Eigenschaften haben. 
(3) Die Kirchenvorstände verbundener Kirchspiele (Mutter-, Tochter-, Schwester- 
kirchen), bei welchen nur ein konfirmierter Geistlicher angestellt ist, wählen gemein- 
schaftlich einen weltlichen Wahlmann. Sind mehrere konfirmierte Geistliche bei einer 
Mutterkirche (oder Schwesterkirche) angestellt, so wählt der Kirchenvorstand derselben 
mit dem Kirchenvorstande der Nebenkirche (Tochter= oder Schwesterkirche) gemein- 
schaftlich so viele weltliche Wahlmänner, als von diesen Geistlichen in beiden Kirchen 
amtieren. Haben dagegen Geistliche nur in der Mutterkirche oder nur in der Tochter- 
kirche zu amtieren, so hat in jenem Falle der Kirchenvorstand der ersteren, in diesem 
der Kirchenvorstand der letzteren eine gleiche Anzahl weltlicher Wahlmänner allein 
zu wählen. 
(i) Die Wahlversammlung wird von einem durch das Epvangelisch-lutherische 
Landeskonsistorium) zu ernennenden Kommissar berufen und geleitet. 
(5) Jeder Wahlbezirk wählt einen geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten 
zur Synode. 
(6) Überdies wird noch je ein weltlicher Abgeordneter in denjenigen sechs Wahl- 
bezirken gewählt, welche nach der letzten Volkszählung die höchste Seelenzahl haben. 
) Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß wenigstens zwei Dritteile der 
Wahlmänner an der Wahlhandlung teilgenommen haben. 
(s) Die Entscheidung der Wahl erfolgt in der Regel nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. Wenn jedoch zweimal gestimmt worden ist, ohne daß eine absolute Stimmen- 
mehrheit sich gezeigt hat, so entscheidet bei der dritten Abstimmung die relative Stim- 
menmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los, welches für Abwesende durch ein von 
dem Wahlkommissar aufgerufenes Mitglied der Wahlversammlung gezogen wird. 
(6) Zweifel über die Wählbarkeit eines gewählten Abgeordneten entscheidet die 
Synode. 
840. 
Zusammentritt. 
(1) Die Synode wird von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern 
berufen und tritt auf die an die Abgeordneten ergehenden Ladungen in Dresden 
zusammen. 
(2) Bei seinem ersten Eintritte in die Synode hat jedes Mitglied ein Gelöbnis 
abzulegen, für welches bei der ersten Synode die Formel von den in Evangelicis 
  
*) § 4 des Kirchengesetzes, die Errichtung eines Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums 
betreffend, vom 15. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 376).
	        
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