Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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dem Abtreten der Zuhörer wenigstens ein Vierteil der Mitglieder der Synode über 
die Notwendigkeit der geheimen Beratung beitritt. 
(1) Die Geschäftsordnung wird in der ersten Synode festgestellt und tritt nach 
rfolgter Bestätigung durch die in Evangelicis beauftragten Staatsminister in Kraft. 
Bis dahin gilt eine von denselben Staatsministern zu gebende provisorische Geschäfts- 
ordnung. 
8 43. 
Teilnahme des Kirchenregimenis. 
Der Staatsminister des Kultus und öffentlichen Unterrichts, die in Evangelicis 
beauftragten Staatsminister, sowie die von denselben ernannten Kommissare haben 
Zutritt zu den Sitzungen der Synode und können an den Verhandlungen derselben 
Anteil nehmen. Ein Stimmrecht haben sie nicht. 
8 44. 
Eröffnung und Schluß. 
(1) Die Synode wird von einem der in Evangelicis beauftragten Staatsminister 
oder einem von denselben abgeordneten Kommissar eröffnet und geschlossen. 
(2) Der Eröffnung geht voraus und dem Schlusse folgt ein öffentlicher Gottes- 
dienst in der evangelischen Hofkirche. 
8 45. 
Kosten. 
(1) Die Kosten der Synode werden aus der Staatskasse bestritten. 
(2) Jeder Abgeordnete zur Synode erhält auf jeden Tag eine Auslösung und 
überdies Vergütung des nötigen Reiseaufwandes. Die Höhe der Auslösung richtet 
sich nach der jeweiligen Höhe der Tagegelder für die Mitglieder der Ständekammern, 
und wenn bei diesen eine Gesamtaufwandsentschädigung besteht, nach der Höhe der 
während eines außerordentlichen Landtags zu gewährenden Tagegelder. Die in 
Dresden wohnenden Mitglieder beziehen nur die Hälfte der Auslösung. 
8 46. 
Befreiung von Bestimmungen der Kirchenvorstands= und Synodalordnung. 
In besonderen Fällen kann auf Ansuchen von Bestimmungen der Kirchenvor- 
stands= und Synodalordnung Befreiung erteilt werden (§7 Absatz 1 a des Kirchen- 
gesetzes vom 15. April 1873 — G.= u. V.-Bl. S. 376 - ). 
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