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dem Abtreten der Zuhörer wenigstens ein Vierteil der Mitglieder der Synode über
die Notwendigkeit der geheimen Beratung beitritt.
(1) Die Geschäftsordnung wird in der ersten Synode festgestellt und tritt nach
rfolgter Bestätigung durch die in Evangelicis beauftragten Staatsminister in Kraft.
Bis dahin gilt eine von denselben Staatsministern zu gebende provisorische Geschäfts-
ordnung.
8 43.
Teilnahme des Kirchenregimenis.
Der Staatsminister des Kultus und öffentlichen Unterrichts, die in Evangelicis
beauftragten Staatsminister, sowie die von denselben ernannten Kommissare haben
Zutritt zu den Sitzungen der Synode und können an den Verhandlungen derselben
Anteil nehmen. Ein Stimmrecht haben sie nicht.
8 44.
Eröffnung und Schluß.
(1) Die Synode wird von einem der in Evangelicis beauftragten Staatsminister
oder einem von denselben abgeordneten Kommissar eröffnet und geschlossen.
(2) Der Eröffnung geht voraus und dem Schlusse folgt ein öffentlicher Gottes-
dienst in der evangelischen Hofkirche.
8 45.
Kosten.
(1) Die Kosten der Synode werden aus der Staatskasse bestritten.
(2) Jeder Abgeordnete zur Synode erhält auf jeden Tag eine Auslösung und
überdies Vergütung des nötigen Reiseaufwandes. Die Höhe der Auslösung richtet
sich nach der jeweiligen Höhe der Tagegelder für die Mitglieder der Ständekammern,
und wenn bei diesen eine Gesamtaufwandsentschädigung besteht, nach der Höhe der
während eines außerordentlichen Landtags zu gewährenden Tagegelder. Die in
Dresden wohnenden Mitglieder beziehen nur die Hälfte der Auslösung.
8 46.
Befreiung von Bestimmungen der Kirchenvorstands= und Synodalordnung.
In besonderen Fällen kann auf Ansuchen von Bestimmungen der Kirchenvor-
stands= und Synodalordnung Befreiung erteilt werden (§7 Absatz 1 a des Kirchen-
gesetzes vom 15. April 1873 — G.= u. V.-Bl. S. 376 - ).
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