Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(3) In den Distrikten, in denen der Bezirkssteuerinspektor nicht selbst den Vorsitz 
führt, hat er die richtige und gleichmäßige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften 
und der zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Insbesondere 
ist er berechtigt, in diesen Distrikten jederzeit den Sitzungen der Einschätzungskom— 
missionen beizuwohnen. 
§ 3. Die Geschäftsordnung der Einschätzungskommissionen richtet sich auch bei 
der Veranlagung des Wehrbeitrags nach den Vorschriften in § 30 des Einkommen- 
steuergesetzes sowie in § 7 Abs. 1, 3 bis 9 und §§ 8, 9 und 10 der dazu gehörigen 
Instruktion. Die Kommissionsmitglieder sind vor Beginn der Veranlagung von dem 
Vorsitzenden unter Hinweis auf § 62 des Gesetzes mittels Handschlags an Eidesstatt 
zu verpflichten, bei dem Veranlagungsgeschäft ohne Ansehen der Person und nach 
bestem Wissen und Gewissen zu verfahren sowie die aus Anlaß ihrer Mitwirkung 
zu ihrer Kenntnis gelangenden Vermögens-, Erwerbs= und Einkommensverhältnisse 
der Beitragspflichtigen streng geheim zu halten. 
§ 4. (1) Die Mitglieder der Einschätzungskommissionen erhalten für ihre Teil- 
nahme an der Veranlagung des Wehrbeitrags dieselben Vergütungen, die ihnen für 
die Einschätzung zur Einkommensteuer ausgesetzt sind. 
(2) Den von den Bezirksausschüssen gewählten Mitgliedern werden die Reise- 
kosten nach denselben Grundsätzen vergütet, die für die Einschätzung zur Einkommen- 
steuer gelten. 
Vorbereitung der Veranlagung. 
*5. (1) Für jeden Ort sowie für jeden Distrikt eines in mehrere Distrikte 
zerlegten Ortes sind besondere Wehrbeitragslisten A und B nach den Mustern A 
– und B anzulegen. Die Wehrbeitragslisten werden durch dieselben Behörden angelegt, 
die zur Anlegung der Einkommen= und Ergänzungssteuerkataster berufen sind. 
(2) In die Wehrbeitragsliste A sind auf Grund der Hauslisten für die Einschätzung 
zur Einkommensteuer auf das Jahr 1914 alle natürlichen Personen aufzunehmen, 
von denen zu vermuten ist, daß sie ein Vermögen von mehr als 10 000 M oder ein 
Einkommen von mehr als 4000 K haben. 
(8) Die Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf Aktien sind 
in die Wehrbeitragsliste B aufzunehmen. 
(1) Für die Beurteilung der Frage, welche von den in den Hauslisten aufgeführten 
natürlichen Personen (Abs. 2) auf Grund ihrer Einkommens= und Vermögens- 
verhältnisse in die Wehrbeitragsliste A aufzunehmen sind, werden die Einkommens- 
und Vermögensdeklarationen und die Gehalts= und Lohnlisten für das Jahr 1914 
sowie die Einkommen= und Ergänzungssteuerkataster vom Jahre 1913 einen guten
	        
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