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sonders aufzufordern. Zu der besonderen Aufforderung sind Vordrucke nach dem
Muster D zu verwenden. Auf die Zustellung sind die Bestimmungen in § 2 der Aus-
— führungsverordnung zum Einkommensteuergesetze sinngemäß anzuwenden.
(s) Soweit die Aufforderungen (Abs. 2) durch verpflichtete Beamte oder Boten
behändigt werden, haben diese der Gemeindebehörde über den Erfolg der Behändi-
gung nach dem bei der Behändigung der Einkommensdeklarationen üblichen Muster
Anzeige zu erstatten. Erfolgt die Behändigung durch die Post, so hat sie nach den
über die Behändigung von Briefen mit Postzustellungsurkunde geltenden Bestim-
mungen zu geschehen.
(4) Findet die Gemeindebehörde, daß Personen in der Wehrbeitragsliste weg-
gelassen sind, die aufzunehmen gewesen wären, so hat sie diese Personen am Schlusse
der Liste nachzutragen und sie innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist ebenfalls
zur Abgabe einer Vermögenserklärung aufzufordern.
(5) Sofort nach Ablauf der in Abs. 1 bezeichneten Frist, spätestens aber bis
zum 15. Januar 1914,
hat die Gemeindebehörde die ihr mitgeteilten (§ 5 Abs. 6) Wehrbeitragslisten an die
Bezirkssteuereinnahme zurückzugeben. Die Gemeindebehörden, denen die Anlegung
der Wehrbeitragslisten übertragen ist (§ 5 Abs. 1), haben die Wehrbeitragslisten eben-
falls bis zum 15. Januar 1914 bei der Bezirkssteuereinnahme einzureichen.
§ 9. (1) Die Vermögenserklärungen sind innerhalb der zu ihrer Abgabe gestellten
Frist unterschriftlich vollzogen an die Gemeindebehörde abzugeben.
(2) Die Vorschriften in § 51 Abs. 2, 3 und 4 der Ausführungsverordnung zum
Einkommensteuergesetze sind entsprechend anzuwenden.
8 10. (1) Die Gemeindebehörde ist berechtigt, die Frist zur Abgabe der Ver-
mögenserklärungen auf Ansuchen um eine Woche zu verlängern.
(2) Eine weitere Fristverlängerung kann nur die Bezirkssteuereinnahme auf An-
suchen bewilligen.
§ 11. (1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche
Befreiung vom Wehrbeitrag auf Grund der Vorschriften in § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
des Gesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben hierauf gerichtete Anträge spätestens
bis
zum 20. Januar 1914
bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringen, die sie an die Oberbehörde (Ausführungs-
bestimmungen § 52 Abs. 2) oder an die Einschätzungskommission (Ausführungs-
bestimmungen § 52 Abs. 3) weiter zu leiten hat.