Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(2) Wird eine Gesellschaft entgegen ihrem Antrag auf Freistellung nach § 11 
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Wehrbeitrage veranlagt, so kann sie ihren Anspruch 
auf Freistellung nur im Rechtsmittelverfahren gegen den Veranlagungsbescheid 
weiter verfolgen. 
§ 12. (1) Die eingegangenen Vermögenserklärungen sind von den Gemeinde- 
behörden nebst den Anzeigen der verpflichteten Beamten oder Boten und den Post- 
zustellungsurkunden (§ 8 Abs. 3) sowie mit einer Anzeige derjenigen Personen, die 
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärung (§ 8 Absf. 1) 
nicht nachgekommen sind, spätestens bis zum 5. Februar 1914 an die Bezirkssteuer- 
einnahme einzureichen. 
(2) Später eingehende Vermögenserklärungen hat die Gemeindebehörde un- 
gesäumt an die Bezirkssteuereinnahme weiter zu befördern. 
§ 13. (1) Die Einhaltung der geordneten Fristen wird den Gemeindebehörden 
zur besonderen Pflicht gemacht. 
(2) Versäumnisse ziehen eine Ordnungsstrafe von 
zehn Mark 
nach sich, die bei weiterer Säumnis von 5 zu 5 Tagen von neuem zu entrichten ist. 
(3) Die Bezirkssteuereinnahmen sind verpflichtet, diese Ordnungsstrafen, sobald 
sie verfallen, ohne weiteres einzuziehen. 
§ 14. (1) An die Personen, die nach den Anzeigen der Gemeindebehörde 
(§ 12 Abs. 1) der Aufforderung zur Abgabe einer Vermögenserklärung nicht nach- 
gekommen sind, erläßt die Bezirkssteuereinnahme alsbald eine nochmalige Aufforde- 
rung nach dem anliegenden Muster E unter Androhung einer angemessenen Geldstrafe. 
(:) Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat die Bezirkssteuereinnahme die 
verwirkte Geldstrafe festzusetzen und einzuziehen. 
(2) Gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung ist dem Säumigen unter aber- 
maliger Strafandrohung eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Vermögens- 
erklärung zu setzen; hierbei ist ihm zu eröffnen, daß die Geldstrafe so lange wiederholt 
werde, bis er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögenserklärung nachgekommen 
sei. 
(4) Die Zustellung der in Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Aufforderungen ist in den 
Anzeigen der Gemeindebehörde (§ 12 Abs. 1) anzumerken. 
§ 15. (1) Die Bezirkssteuereinnahme hat die Vermögenserklärungen einer 
vorläufigen Prüfung zu unterwerfen, auf Beseitigung der wahrgenommenen Lücken 
und Mängel hinzuwirken sowie die Zweifel und Mißverständnisse, denen sie bei der
	        
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