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(2) Wird eine Gesellschaft entgegen ihrem Antrag auf Freistellung nach § 11
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Wehrbeitrage veranlagt, so kann sie ihren Anspruch
auf Freistellung nur im Rechtsmittelverfahren gegen den Veranlagungsbescheid
weiter verfolgen.
§ 12. (1) Die eingegangenen Vermögenserklärungen sind von den Gemeinde-
behörden nebst den Anzeigen der verpflichteten Beamten oder Boten und den Post-
zustellungsurkunden (§ 8 Abs. 3) sowie mit einer Anzeige derjenigen Personen, die
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärung (§ 8 Absf. 1)
nicht nachgekommen sind, spätestens bis zum 5. Februar 1914 an die Bezirkssteuer-
einnahme einzureichen.
(2) Später eingehende Vermögenserklärungen hat die Gemeindebehörde un-
gesäumt an die Bezirkssteuereinnahme weiter zu befördern.
§ 13. (1) Die Einhaltung der geordneten Fristen wird den Gemeindebehörden
zur besonderen Pflicht gemacht.
(2) Versäumnisse ziehen eine Ordnungsstrafe von
zehn Mark
nach sich, die bei weiterer Säumnis von 5 zu 5 Tagen von neuem zu entrichten ist.
(3) Die Bezirkssteuereinnahmen sind verpflichtet, diese Ordnungsstrafen, sobald
sie verfallen, ohne weiteres einzuziehen.
§ 14. (1) An die Personen, die nach den Anzeigen der Gemeindebehörde
(§ 12 Abs. 1) der Aufforderung zur Abgabe einer Vermögenserklärung nicht nach-
gekommen sind, erläßt die Bezirkssteuereinnahme alsbald eine nochmalige Aufforde-
rung nach dem anliegenden Muster E unter Androhung einer angemessenen Geldstrafe.
(:) Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat die Bezirkssteuereinnahme die
verwirkte Geldstrafe festzusetzen und einzuziehen.
(2) Gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung ist dem Säumigen unter aber-
maliger Strafandrohung eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Vermögens-
erklärung zu setzen; hierbei ist ihm zu eröffnen, daß die Geldstrafe so lange wiederholt
werde, bis er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögenserklärung nachgekommen
sei.
(4) Die Zustellung der in Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Aufforderungen ist in den
Anzeigen der Gemeindebehörde (§ 12 Abs. 1) anzumerken.
§ 15. (1) Die Bezirkssteuereinnahme hat die Vermögenserklärungen einer
vorläufigen Prüfung zu unterwerfen, auf Beseitigung der wahrgenommenen Lücken
und Mängel hinzuwirken sowie die Zweifel und Mißverständnisse, denen sie bei der