Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich. Die Bescheinigung über die Blattzahl 
auf der Titelseite erteilt ein bei der Erhebung nicht beteiligter Beamter oder Gemeinde— 
vertreter. 
(e) Im übrigen sind bei der Führung des Einnahmebuchs 860 Abs. 4 Satz 3, 
§88 62, 64, 65 und § 75 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu beachten. 
8 57. Die Quittungen über freiwillige Beiträge, die nach § 63 der Ausführungs- 
bestimmungen von zwei Beamten auszustellen sind, werden dort, wo die Hebebehörde 
nur mit einem Kassenbeamten besetzt ist, von dem Einnehmer und dem Bürgermeister 
oder Gemeindevorstand unterschrieben. Ist der Bürgermeister oder Gemeindevorstand 
zugleich Einnehmer, so ist die Quittung von ihm und einem anderen Mitgliede der 
Gemeindevertretung zu vollziehen. 
§ 58. (1) Unmittelbar nach dem monatlichen Abschlusse des Einnahmebuchs 
(§ 56 Abs. 4), spätestens aber mit der nach § 63 Abs. 1 bis zum 2. des folgenden Monats 
einzureichenden Übersicht haben die Hebebehörden die im vorhergehenden Monat 
eingehobenen Wehrbeiträge an die Bezirkssteuereinnahme abzuliefern. 
(2) Nach dem Ermessen der Bezirkssteuereinnahme hat die Hebebehörde schon im 
Laufe des Monats Abschlagszahlungen zu bewirken. 
(2) Jede Verzögerung in der Ablieferung zieht, abgesehen von den etwa anzu- 
ordnenden Vollstreckungsmaßregeln, eine Strafe von 10.K nach sich, die bei weiterer 
Säumnis von 10 zu 10 Tagen von neuem zu entrichten ist. 
8 59. (1) Verlegt der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt 
an einen anderen Ort innerhalb des Deutschen Reichs, so hat die Hebebehörde alsbald 
eine Wegzugsnachricht nach dem beigefügten Muster J in doppelter Ausfertigung an 
die Bezirkssteuereinnahme einzureichen. Diese fügt der Wegzugsnachricht einen Aus- 
zug aus der Wehrbeitragsliste und die den Beitragspflichtigen betreffenden sonstigen 
Unterlagen bei und verfährt dann weiter nach den Vorschriften in § 68 der Aus- 
führungsbestimmungen. 
(2) Zu den Auszügen aus der Wehrbeitragsliste Awwerden Vordrucke ausgegeben. 
§ 60. Wer nach Ablauf der Zahlungsfrist (§51 Abs. 1 des Gesetzes) mit seinem 
Wehrbeitrage noch im Rückstand ist, erhält eine schriftliche Mahnung, binnen 8 Tagen 
zu zahlen. Die Mahnungen sind von den Gemeindebehörden zu erlassen. 
§ 61. (:) Nach erfolglosem Ablaufe der dem säumigen Beitragspflichtigen 
gesetzten Frist ist die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Sie wird in den Städten mit 
Revidierter Städteordnung von den Stadträten, in den übrigen Städten und in den 
Landgemeinden von den Gemeindebehörden, falls ihnen vom Finanzministerium die 
Vollstreckungsbefugnis erteilt ist, sonst von der Bezirkssteuereinnahme verfügt. 
1913. 64
	        
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