Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(4) Nach vollständiger Abwickelung der Reste sind die Restnachweisung und die 
dazugehörigen Einnahmebücher und Belege an die Finanzrechnungsexpedition, 
Abteilung für Steuersachen, einzureichen. 
§ 66. Die Wehrbeitragslisten, Kassenbücher und Wehrbeitragsakten sind von 
den Bezirkssteuereinnahmen gemäß § 79 der Ausführungsbestimmungen aufzu- 
bewahren. 
Schlußvorschriften. 
8 67. (1) Zu den Wehrbeitragslisten, den Aufforderungen zur Abgabe von Ver- 
mögenserklärungen, den Vermögenserklärungen, den Veranlagungs= und Feststellungs- 
bescheiden, dem Wehrbeitrags-Sollbuche, dem Wehrbeitrags-Einnahmebuche, der 
Restnachweisung, den Wegzugsnachrichten und dem Muster K zu Monats-Einnahme- 
übersichten werden den Gemeindebehörden Vordrucke in der erforderlichen Anzahl 
unentgeltlich durch die Bezirkssteuereinnahme geliefert werden. 
(2) Auf Wunsch wird den Städten mit über 20 000 Einwohnern die eigene 
Beschaffung der Vordrucke zu den Aufforderungen zur Abgabe der Vermögenser- 
klärungen (§8 Abs. 1), zu den besonderen Aufforderungen zur Abgabe der Vermögens- 
erklärungen (§8 Abs. 2) und zu den Veranlagungs= und Feststellungsbescheiden 
(§29 Abs. 1) überlassen werden. 
(63) Der ihnen dadurch erwachsende Aufwand wird aus der Staatskasse nach 
denselben Einheitssätzen vergütet, die sich für die vom Finanzministerium beschafften 
Vordrucke berechnen. 
(4) Wenn eine Stadtgemeinde hiervon Gebrauch macht, so wird ihr gestattet, 
die Vordrucke durch Einfügung von Angaben über die Hebestellen und dergleichen 
zu ergänzen. 
Dresden, am 21. November 1913. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Paul.
	        
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