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C.
Offentliche Zekanntmachung.
Veranlagung des Wehrbeitrags.
Auf Grund des § 36 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen
Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 505) werden hiermit alle (im hiesigen
Gemeindebezirke wohnenden) Personen, die ein Vermögen von mehr als 20 000 .K
oder die bei mehr als 4000 KM Einkommen mehr als 10 000 Vermögen, oder die
Personen mit solchem Vermögen und Einkommen zu vertreten haben, aufgefordert,
die Vermögenserklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck in der Zeit vom
10. Januar bis einschließlich 31. Januar 1914 an die Gemeindebehörde ihres Wohn-
orts (an die unterzeichnete Gemeindebehörde) schriftlich unter der Versicherung ab-
zugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Über das Vermögen von Kindern, auch wenn es der elterlichen Nutznießung
unterliegt, sind von den gesetzlichen Vertretern besondere Vermögenserklärungen
abzugeben.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung ver-
pflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht zu-
gegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab
von den Gemeindebehörden (von der unterzeichneten Gemeindebehörde) kostenlos
verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht
aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Vermögenserklärung ver-
säumt, ist gemäß § 38 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Kl zu der
Abgabe anzuhalten, auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 0 des geschuldeten
Wehrbeitrags verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung
sind in den §§ 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht.
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