Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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C. 
Offentliche Zekanntmachung. 
Veranlagung des Wehrbeitrags. 
Auf Grund des § 36 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen 
Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 505) werden hiermit alle (im hiesigen 
Gemeindebezirke wohnenden) Personen, die ein Vermögen von mehr als 20 000 .K 
oder die bei mehr als 4000 KM Einkommen mehr als 10 000 Vermögen, oder die 
Personen mit solchem Vermögen und Einkommen zu vertreten haben, aufgefordert, 
die Vermögenserklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck in der Zeit vom 
10. Januar bis einschließlich 31. Januar 1914 an die Gemeindebehörde ihres Wohn- 
orts (an die unterzeichnete Gemeindebehörde) schriftlich unter der Versicherung ab- 
zugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Über das Vermögen von Kindern, auch wenn es der elterlichen Nutznießung 
unterliegt, sind von den gesetzlichen Vertretern besondere Vermögenserklärungen 
abzugeben. 
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung ver- 
pflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht zu- 
gegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab 
von den Gemeindebehörden (von der unterzeichneten Gemeindebehörde) kostenlos 
verabfolgt. 
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht 
aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Vermögenserklärung ver- 
säumt, ist gemäß § 38 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Kl zu der 
Abgabe anzuhalten, auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 0 des geschuldeten 
Wehrbeitrags verwirkt. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung 
sind in den §§ 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht. 
68“
	        
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