Nr. 94. Bekanntmachung,
506 —
die anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommando—
behörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee betreffend;
vom 26. November 1913.
Die durch Bekanntmachung vom 26. September 1912 veröffentlichte Nachweisung
—
(G.= u. V.-Bl. S. 455) wird durch folgende ersetzt.
Dresden, den 26. November 1913.
Kriegsministerium.
Frhr. v. Hausen.
Nachweisung
betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommando-
behörden, die Truppenteile und Militärbehörden der sächsischen Armee.
Bemerkungen.
1. In auswärtige Garnisonen befehligte Unteroffiziere und Mannschaften unterstehen dem
Gerichtsherrn desjenigen Truppenteils, dem sie zugeteilt sind.
Dasselbe gilt hinsichtlich der bei einer Militärbehörde oder Lokalverwaltung in Etats-
stellen oder im Kommandoverhältnisse befindlichen Unteroffiziere und Mannschaften.
2. Wegen der auf den Truppenübungsplätzen übenden Verbände des Beurlaubtenstandes s. M. V. Bl.
1907 S. 49 und 1908 S. 81.
Irmscher.
XII. (1. K. S.) Armeekorps.
#n——
Höhere Gerichtsbarkeit dPiedere Gerichtsbarkeit
7 Truppenteil usw. Standort Erste - Zweite Erste Zweite
* Instanz Instanz Instanz Instanz
1 Kriegsministerium . . . .. Dresden 23. Div. Gen.-Kdo.
XII. A.-K.
2 Generalstab . . . . . .. -« "
3Kommandantrr —
4/tab der 23. Div. — (Leib-)Gren.« 23. Div.
Regt. Nr. 100