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Sparkassenbücher über angelegtes, nicht zu den Betriebsgeldern gehörendes
Vermögen sind mit dem Sperrvermerke zu versehen, daß Auszahlungen nur erfolgen
dürfen, wenn der Vorsitzende des Vorstandes und ein weiteres Vorstandsmitglied
den auszuzahlenden Betrag bestätigt haben.
Zu § 370 Absatz 3, § 372 Absatz 2 und § 373 Absatz 2 der
Reichsversicherungsordnung.
§ 19. Die Aufgaben, die der obersten Verwaltungsbehörde in den Fällen des
§#370 Absatz 3, § 372 Absatz 2 und § 373 Absatz 2 zukommen, werden in Ansehung
von Betriebskrankenkassen des Staates dem Finanzministerium übertragen.
Zu § 376 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung.
§ 20. Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzneien einen Mindest-
abschlag von den Preisen der Arzneitaxe in der Höhe von 10 vom Hundert zu ge-
währen, es sei denn, daß die taxmäßige Forderung, von der der Abschlag zu gewähren
sein würde, für das Kalendervierteljahr weniger als 20 K beträgt.
Ausgenommen von dieser Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin in un-
verdünntem Zustande sowie die nach Ziffer 21 Absatz 1 der Arzneitaxe berechneten
fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen.
Diese Vorschriften gelten entsprechend für Knappschafts-Krankenkassen.
Zu § 377 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung.
8 21. Die Aufgaben der Versicherungsämter, soweit sie nicht der Spruchausschuß
wahrzunehmen hat, werden bei der Betriebskrankenkasse der Königlich Sächsischen
Staatsforstverwaltung vom Finanzministerium erledigt.
(Siehe im übrigen zu § 377 Abs. 3 der R. V. O. auch noch § 49 der Ver-
ordnung des Ministeriums des Innern über die Versicherungsbehörden
im Sinne der R. V. O. vom 25. Juni 1912 — G.= u. V.-Bl. S. 329 —.)
Zu § 394 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung.
§ 22. Die Vorschriften in § 15 der Verordnung der Ministerien des Innern und
der Finanzen vom 20. Dezember 1912 zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung
(G.= u. V.-Bl. S. 548) gelten auch für die Krankenversicherung.
Zu § 444 Absatz 2 und Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung.
§ 23. Die Gemeinde= und Ortspolizeibehörden haben unbeschadet der ihnen
obliegenden Meldepflicht (R. V. O. § 444 Abs. 2) die Orts= oder Landkrankenkassen