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Versicherungsamt seinen Sitz hat (Verordnung über die Versicherungsbehörden im
Sinne der R. V. O. vom 25. Juni 1912 — G.= u. V.-Bl. S. 329 — § 47). Auch
sollen die hauptsächlichsten Erwerbszweige, insbesondere die Landwirtschaft, und die
verschiedenen Teile des Bezirkes berücksichtigt werden (§ 49).
Der Vorsitzende des Versicherungsamtes ordnet an, welcher Teil der vorzu-
schlagenden Personen in der Landwirtschaft beschäftigt sein soll. Er kann auch vor-
schreiben, welche Betriebszweige und Bezirksteile besonders zu berücksichtigen sind.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohn-
ort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers sowie des Betriebes, in dem
er beschäftigt ist, zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Be-
nennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der
Mitte der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste
Unterzeichner als Vertreter. Der Vertreter soll am Sitze des Versicherungsamtes
wohnen oder beschäftigt sein.
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem in den Listen Ge-
nannten eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.
Bei den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich,
soweit ein Vorgeschlagener nach §§ 17, 50 zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist.
8. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Einganges und fortlaufend
nach der Reihenfolge des Einganges mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft
die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Ver-
tretern mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen.
9. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert,
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht
innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den
bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen
anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer
Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern
ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten.
10. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter-
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung
der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben.
11. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz etwas anderes be-
stimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den zwingen-