Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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den Vorschriften der Nr. 7 nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig behoben 
wird. 
Sind die Vorschriften der Nr. 7 Absatz 2 und 3 oder die nach Absatz 4 vom Vor- 
sitzenden des Versicherungsamtes erlassenen Vorschriften nicht beachtet, so ist der be- 
vollmächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. 
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen gegen 
Nr. 7 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 von oben anfangend in der Liste die nicht geeigneten 
Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an eine spätere 
Stelle setzen. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt 
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht 
rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Enthält 
eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene 
Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in 
zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als 
die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig. 
12. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Wahltage be- 
seitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen 
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 8) in den 
für die amtlichen Bekanntmachungen des Versicherungsamtes bestimmten Blättern 
zu veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. 
13. Wird bis zu dem in Nr. 6 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste von 
den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei dieser Gruppe keine 
Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten in der 
erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wahl. 
14. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
15. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Wahlleiters über ihre Wahl- 
berechtigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den Wahl- 
berechtigten übersandten Aufforderung (Nr. 6). 
16. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels aus- 
geübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder 
Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraumes handschriftlich oder durch 
Vervielfältigung herzustellen.
	        
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