Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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gestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur 
Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 20) zu vermerken. 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden. 
20. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Zeit und Ort der 
Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der 
Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zulassung 
zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl in 
Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und dem nach dessen Ermessen 
zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. " 
21. Hierauf sowie nach dem etwaigen Eingang der bei anderen Versicherungs- 
ämtern nach Nr. 16 Absatz 2 abgegebenen Stimmen, beruft der Wahlleiter zur Fest- 
stellung des Wahlergebnisses je einen im Bezirke des Versicherungsamtes wohnenden 
Arbeitgeber und Versicherten zu Beisitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten 
dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
22. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus 
und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann 
prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen 
Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen 
fest. 
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage 
vermerkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 16 Absatz 1 und 3 und der Nr. 17 
Absatz 3 nicht entsprechen oder ein Merkmal haben, das die Absicht einer Kennzeich- 
nung wahrscheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn 
sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, 
so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel ge- 
zählt; andernfalls sind sie ungültig. 
23. Die Versicherungsvertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Ver- 
hältnisse der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 22) verteilt, und zwar in der 
Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden 
Rechnung ergeben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten 
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Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu— 
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