Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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der Wahl abzuändern. Die Anderung ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage vor 
dem Wahltage mitzuteilen. 
6. Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als Versicherten— 
beisitzer zu wählen sind. 
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zur Hälfte an der Unfall— 
versicherung beteiligt sein (88 48, 76) und in der Reihenfolge aufgeführt werden, daß 
mindestens jeder an ungerader Stelle Vorgeschlagene an der Unfallversicherung 
beteiligt ist. 
Sie sollen ferner mindestens zu einem Drittel am Sitze des Oberversicherungs- 
amtes selbst oder nicht über 10 km von der Mitte der Stadt entfernt wohnen oder 
beschäftigt sein, in der das Oberversicherungsamt seinen Sitz hat. Auch sollen die 
hauptsächlichsten Erwerbszweige, insbesondere die Landwirtschaft, und die ver- 
schiedenen Teile des Bezirkes berücksichtigt werden (§8 49, 76). 
Der Wahlleiter ordnet an, welcher Teil der vorgeschlagenen Personen in der 
Landwirtschaft beschäftigt sein soll. Er kann auch vorschreiben, welche Betriebszweige 
und Bezirksteile besonders zu berücksichtigen sind. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohn- 
ort unter Angabe des Arbeitgebers sowie des Betriebes, in dem sie beschäftigt sind, 
zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Benennung 
eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der 
Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste Unter- 
zeichner als Vertreter. Der Vertreter soll am Sitze des Oberversicherungsamtes 
wohnen oder beschäftigt sein. 
Mit den Vorschlagslisten ist von jedem in den Listen Genannten eine Erklärung 
darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. 
7. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Einganges und fortlaufend 
nach der Reihenfolge des Einganges mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft 
die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern 
mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
8. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, 
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht 
innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den be- 
vollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen 
anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer
	        
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