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Nr. 101. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels-
und Gewerbekammern betreffend;
vom 15. Dezember 1913.
Auf Grund der §8 1 Absatz 2, 4 und 29 des Gesetzes vom 4. August 1900, die
Handels= und Gewerbekammern betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 865) wird folgendes
bestimmt:
J.
Den Handelskammern wird die Befugnis erteilt,
1. Gewerbetreibende der in 336 der Reichs-Gewerbeordnung
bezeichneten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des Han-
dels fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen,
2. für die Anstellung und die Tätigkeit dieser Gewerbetreibenden Vorschriften
zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. Diese Vorschriften be-
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Ministeriums des
Innern.
Auf Versteigerer, Handelsmakler, Kursmakler, Dispacheure,
Feldmesser und Grundstücksschätzer finden die vorstehenden Bestimmungen
keine Anwendung.
Die Anstellung soll nur erfolgen, soweit ein Bedürfnis vorliegt, und nach-
dem die Handelskammer mit der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnortes des
Anzustellenden und mit der zuständigen Gewerbekammer sich in Vernehmen ge-
setzt hat.
Die Verpflichtung erfolgt durch den Vorsitzenden der Handelskammer oder
dessen Stellvertreter unter Anwendung folgender Eidesformel:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei
meiner Tätigkeit as . . (Bücherrevisor, Probenehmer usw.) un-
parteiisch und nach meinem besten Wissen und Gewissen verfahren, die
bestehenden Vorschriften sorgsam befolgen und die mir bei Ausübung dieser
Tätigkeit bekannt werdenden und Geheimhaltung erfordernden Angelegen-
heiten niemandem, außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren will,
so wahr mir Gott helfe."“
Die bestehenden Befugnisse von Behörden, Gewerbetreibende der
unter Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Art öffentlich anzustellen und zu beeidigen,