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IV.
Werden Ausgrabungen erforderlich, um Leitungen irgend welcher Art oder
Beschleusungsanlagen zu beseitigen oder Teile solcher auszuwechseln, so können diese
Arbeiten in Notfällen in einer größeren Tiefe als 2,5 m unerwartet der nach III, 1
einzuholenden Erlaubnis sofort in Angriff genommen werden; es ist jedoch der Amts-
hauptmannschaft Marienberg davon unverweilt Anzeige zu erstatten, damit diese die
Ausgrabungen und die Wiederverfüllung beaufsichtigen kann. Hält es die Amts-
hauptmannschaft für erforderlich, so sind die Arbeiten bis zum Eingange der Ent-
schließung des Ministeriums des Innern einzustellen. Wird die Erlaubnis versagt, so
hat der Unternehmer den früheren Zustand wieder herzustellen.
V.
Mit Geldstrafe bis zu 150 .K oder mit Haft wird bestraft, wer die an die Er-
laubnis geknüpften Bedingungen nicht innehält oder den Vorschriften unter III
Absatz 2 oder IV dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Auf die Strafbestimmungen in §§ 166, 167 des Wassergesetzes wird verwiesen.
Dresden, den 4. Dezember 1913.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Panst.
Nr. 105. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend;
vom 22. Dezember 1913.
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffent-
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch die Ver-
ordnung des Herrn Reichskanzlers vom 10. Dezember 1913 nachstehende anderweite
Ergänzungen und Anderungen erfahren.
Dresden, den 22. Dezember 1913.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Schwinger.
1913. 79