— 565 —
1IX Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt:
bis 250 8g einschließlich... .... ..-. 10 Pf.,
über 250 bis 500g einschließlich. . . . . . .. 20
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt.
5. Im §18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein-
holung von Wechselakzepten“ ist im Abs. kN zwischen dem ersten und
zweiten Satz einzuschalten:
Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt, ohne daß der Postauftrags-
betrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich
der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, für den ent-
standenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags Ersatz geleistet.
6. Im § 18a „Postprotest“ ist unter v im dritten Abs. hinter „erhoben,“
einzuschalten:
wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist,
7. In demselben § (18a) erhält der erste Abs. unter I/X folgende
Fassung:
Werden dem unter u bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel,
die von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (1), oder mehrere
Anlagen (u) beigefügt, so werden von diesen Aufträgen
1. solche, denen
a) Wechsel in französischer Sprache,
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept,
Tc) unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder
unter Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestierende
Wechsel
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten
vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung,
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet,
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit
Postprotestaufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der
Postanstalt eingehen, die den Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder
Ehrenakzept werden nur dem Bezogenen vorgezeigt.
8. Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist im letzten
Satze des Abs.#statt „unter der in der Karte angegebenen Nummer
eingehen“ zu setzen:
79“