Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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so wird dieser höhere Betrag gewährt. Der Betrag des anderthalbfachen Kranken— 
geldes wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter, der nach § 165 der Reichsver- 
sicherungsordnung an sich krankenversicherungspflichtig ist, während der Krankheit 
aus dem Staatsdienst ausscheidet; etwaige Bezüge an Ruhegehalt werden in diesem 
Falle auf den Betrag angerechnet. 
Den staatlichen Beamten stehen die Beamten der Universität Leipzig gleich. 
Nicht als Beamter im Sinne dieser Verordnung gilt, falls nicht das zuständige 
Ministerium etwas anderes verfügt, wer zur Invaliden= und Hinterbliebenenver- 
sicherung auf Grund der Reichsversicherungsordnung als versicherungspflichtig an- 
gemeldet ist. 
Dresden, den 23. Dezember 1913. 
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts, 
des Innern, der auswärtigen Angelegenheiten, 
der Finanzen und der Justiz. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. 
Knüpfer. 
  
Nr. 108. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts 
in Schöneck betreffend; 
vom 24. Dezember 1913. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes, die Errichtung 
eines Amtsgerichts in Schöneck betreffend, vom 15. August 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 435) 
verordnet, was folgt: 
1 
Das Amtsgericht Schöneck tritt mit dem 1. April 1914 in Wirksamkeit. 
2. 
Dem Amtsgerichte Schöneck werden vom 1. April 1914 an überwiesen 
a) vom Bezirke des Amtsgerichts Adorf: 
Saalig, 
Wohlbach mit der Häusergruppe Zulehn;
	        
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