Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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so bestimmt das vorgesetzte Ministerium die für die Zeit dieser Beschäftigung oder 
Beauftragung zu gewährende Entschädigung. Diese darf den Betrag nicht über— 
schreiten, der dem Staatsdiener nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustehen würde. 
(2) In den Fällen des ersten Absatzes werden für Dienstreisen vom Orte des 
Sitzes der Behörde oder vom Orte der Dienststelle aus nur die Reisekosten nach den 
Bestimmungen in Abschnitt III mit der Maßgabe vergütet, daß dieser Ort als Dienstort 
anzusehen ist. Bleibt die Entschädigung hinter dem Betrage des vollen gesetzlichen 
Tagegeldes zurück, so wird außerdem in solchem Falle der Unterschiedsbetrag zwischen 
Entschädigung und Tagegeld gewährt. 
§ 15. (1) Staatediener, die zum Zwecke von Dienstreisen innerhalb ihres Amts- 
bezirkes oder für Dienstreisen zwischen nahe gelegenen Orten oder für bestimmte 
Arten von auswärtigen Dienstgeschäften neben oder in ihrem Einkommen eine Pausch- 
summe für Reiseaufwand oder für Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, 
erhalten im Mangel einer bei Festsetzung der Pauschsumme getroffenen gegenteiligen 
Bestimmung Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, 
wenn sie Dienstreisen nach Orten oder in Dienstgeschäften, für die die Pauschsumme 
nicht gewährt wird, ausgeführt haben; solchenfalls ist nicht die Grenze des Amts- 
bezirkes, sondern, wie bei anderen Staatsdienern, der Dienstort als Ausgangs= und 
Endpunkt der Reise bei der Berechnung der Tagegelder und Reisekosten anzusehen. 
Für besondere Ausnahmefälle kann das Gesamtministerium den Ansatz von baren 
Auslagen für Fortkommen auch bei Gewährung einer Pauschsumme zubilligen. 
(i) Werden Staatsdiener, die eine solche Pauschsumme beziehen, wegen Urlaubs- 
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie ihren Stellvertreter angemessen 
zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Umständen zulässigen 
Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde. 
§ 16. Die besonderen dienstlichen Vorschriften, die von den Ministerien innerhalb 
ihres Geschäftsbereichs für einzelne Dienstzweige, für einzelne auswärtige Dienst- 
geschäfte oder für einzelne Beamtenklassen erlassen worden sind, werden durch dieses 
Gesetz, insoweit sie nicht darüber hinausgehende Vergünstigungen enthalten, nicht 
berührt. Unter gleicher Beschränkung können die erlassenen besonderen Dienstvor— 
schriften abgeändert oder neue derartige Vorschriften erlassen werden. 
§ 17. (1) Die Ministerien können verfügen, daß innerhalb ihres Geschäftsbereichs 
die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Nichtstaatsdiener, die in öffentlichen Ange- 
legenheiten zu auswärtigen Verrichtungen verwendet werden, Anwendung finden. 
(2) Nichtstaatsdiener, die sich im Vorbereitungsdienste befinden, erhalten für 
Dienstreisen Tagegelder und Reisekosten dann nicht, wenn die Reisen lediglich zum
	        
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