— 49 —
so bestimmt das vorgesetzte Ministerium die für die Zeit dieser Beschäftigung oder
Beauftragung zu gewährende Entschädigung. Diese darf den Betrag nicht über—
schreiten, der dem Staatsdiener nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustehen würde.
(2) In den Fällen des ersten Absatzes werden für Dienstreisen vom Orte des
Sitzes der Behörde oder vom Orte der Dienststelle aus nur die Reisekosten nach den
Bestimmungen in Abschnitt III mit der Maßgabe vergütet, daß dieser Ort als Dienstort
anzusehen ist. Bleibt die Entschädigung hinter dem Betrage des vollen gesetzlichen
Tagegeldes zurück, so wird außerdem in solchem Falle der Unterschiedsbetrag zwischen
Entschädigung und Tagegeld gewährt.
§ 15. (1) Staatediener, die zum Zwecke von Dienstreisen innerhalb ihres Amts-
bezirkes oder für Dienstreisen zwischen nahe gelegenen Orten oder für bestimmte
Arten von auswärtigen Dienstgeschäften neben oder in ihrem Einkommen eine Pausch-
summe für Reiseaufwand oder für Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen,
erhalten im Mangel einer bei Festsetzung der Pauschsumme getroffenen gegenteiligen
Bestimmung Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann,
wenn sie Dienstreisen nach Orten oder in Dienstgeschäften, für die die Pauschsumme
nicht gewährt wird, ausgeführt haben; solchenfalls ist nicht die Grenze des Amts-
bezirkes, sondern, wie bei anderen Staatsdienern, der Dienstort als Ausgangs= und
Endpunkt der Reise bei der Berechnung der Tagegelder und Reisekosten anzusehen.
Für besondere Ausnahmefälle kann das Gesamtministerium den Ansatz von baren
Auslagen für Fortkommen auch bei Gewährung einer Pauschsumme zubilligen.
(i) Werden Staatsdiener, die eine solche Pauschsumme beziehen, wegen Urlaubs-
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie ihren Stellvertreter angemessen
zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Umständen zulässigen
Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde.
§ 16. Die besonderen dienstlichen Vorschriften, die von den Ministerien innerhalb
ihres Geschäftsbereichs für einzelne Dienstzweige, für einzelne auswärtige Dienst-
geschäfte oder für einzelne Beamtenklassen erlassen worden sind, werden durch dieses
Gesetz, insoweit sie nicht darüber hinausgehende Vergünstigungen enthalten, nicht
berührt. Unter gleicher Beschränkung können die erlassenen besonderen Dienstvor—
schriften abgeändert oder neue derartige Vorschriften erlassen werden.
§ 17. (1) Die Ministerien können verfügen, daß innerhalb ihres Geschäftsbereichs
die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Nichtstaatsdiener, die in öffentlichen Ange-
legenheiten zu auswärtigen Verrichtungen verwendet werden, Anwendung finden.
(2) Nichtstaatsdiener, die sich im Vorbereitungsdienste befinden, erhalten für
Dienstreisen Tagegelder und Reisekosten dann nicht, wenn die Reisen lediglich zum