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Zwecke ihrer Ausbildung erfolgen. Ob dies der Fall ist, entscheidet die vorgesetzte
Dienstbehörde.
8 18. Dieses Gesetz ist anzuwenden ohne Unterschied, ob die Staatskasse zur
Zahlung des Reiseaufwandes verpflichtet ist oder nicht.
§ 19. Den Ministerien steht in Ansehung der Vorschriften dieses Gesetzes die
Generaldirektion der Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft gleich.
§ 20. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1913 in Kraft und ist auf alle von
diesem Zeitpunkt ab angetretenen Dienstreisen anzuwenden. Mit dem gleichen Zeit-
punkte tritt das Gesetz, die Tagegelder und Reisekosten der Zivilstaatsdiener betreffend,
vom 15. März 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 39) außer Kraft; es ist jedoch auf die vor diesem
Zeitpunkte bereits angetretenen Dienstreisen weiter anzuwenden.
(2) Ist in Gesetzen, Verordnungen oder besonderen Dienstvorschriften auf das
Gesetz vom 15. März 1880 Bezug genommen, so treten die entsprechenden Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes an dessen Stelle.
(8) Mit der Ausführung des Gesetzes sind Unser Ministerium des Innern und
Unser Finanzministerium beauftragt. .
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 21. Januar 1913.
S Friedrich August.
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Ernst v. Seydewie.
Nr. 11. Dekret
wegen Genehmigung der Eisenbahn von Krischa nach Weißenberg;
vom 30. Januar 1913.
W, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
tun hiermit kund, daß Wir der Görlitzer Kreisbahn-Aktiengesellschaft in Görlitz zum
Bau und Betrieb einer vollspurigen Eisenbahn von Krischa nach Weißenberg für die