Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Zwecke ihrer Ausbildung erfolgen. Ob dies der Fall ist, entscheidet die vorgesetzte 
Dienstbehörde. 
8 18. Dieses Gesetz ist anzuwenden ohne Unterschied, ob die Staatskasse zur 
Zahlung des Reiseaufwandes verpflichtet ist oder nicht. 
§ 19. Den Ministerien steht in Ansehung der Vorschriften dieses Gesetzes die 
Generaldirektion der Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft gleich. 
§ 20. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1913 in Kraft und ist auf alle von 
diesem Zeitpunkt ab angetretenen Dienstreisen anzuwenden. Mit dem gleichen Zeit- 
punkte tritt das Gesetz, die Tagegelder und Reisekosten der Zivilstaatsdiener betreffend, 
vom 15. März 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 39) außer Kraft; es ist jedoch auf die vor diesem 
Zeitpunkte bereits angetretenen Dienstreisen weiter anzuwenden. 
(2) Ist in Gesetzen, Verordnungen oder besonderen Dienstvorschriften auf das 
Gesetz vom 15. März 1880 Bezug genommen, so treten die entsprechenden Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes an dessen Stelle. 
(8) Mit der Ausführung des Gesetzes sind Unser Ministerium des Innern und 
Unser Finanzministerium beauftragt. . 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 21. Januar 1913. 
S Friedrich August. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Ernst v. Seydewie. 
Nr. 11. Dekret 
wegen Genehmigung der Eisenbahn von Krischa nach Weißenberg; 
vom 30. Januar 1913. 
W, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
tun hiermit kund, daß Wir der Görlitzer Kreisbahn-Aktiengesellschaft in Görlitz zum 
Bau und Betrieb einer vollspurigen Eisenbahn von Krischa nach Weißenberg für die
	        
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