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In den Fällen des Punktes 17 ist der Staatsfiskus im Königreiche Sachsen
berechtigt, das Eigentum an den erworbenen Grundstücken und die an Grundstücken
erworbenen Rechte sowie die ausgeführten Teile des Unter- und Oberbaues samt
Zubehör ganz oder teilweise zu erwerben und zwar, was den Grund und Boden
oder die an Grundstücken erworbenen Rechte betrifft, zu dem dafür von der Gesellschaft
bezahlten Preise, was dagegen den Unter- und Oberbau oder die Hochbauten nebst
Zubehör und das sonstige mobile Inventar anlangt, zum Tazwerte.
Wenn und insoweit der Staatsfiskus im Königreiche Sachsen in den Punkt 17
genannten Fällen von dem Rechte, die Bahn ganz oder teilweise zu erwerben, nicht
Gebrauch macht, so sind auf Verlangen der Staatsregierung die auf den Kreuzungen
öffentlicher Wege befindlichen Bahnanlagen unter Wiederherstellung des früheren
Zustandes auf Kosten der Unternehmerin zu beseitigen.
19.
Zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Verleihung bedarf es ebenso
wie zu jeder Erweiterung des Unternehmens, durch die sächsisches Staatsgebiet be—
troffen wird, der Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung.
Nr. 12. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes zum Bau einer elektrischen Bahn
vom Bahnhofe Klingenthal nach Untersachsenberg betreffend;
vom 5. Februar 1913.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §81 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Scchsischen Staats-
fiskus zum Bau einer elektrischen Bahn vom Bahnhofe Klingenthal nach Unter-
sachsenberg in Gemäßheit des von den Ministerien des Innern und der Finanzen
genehmigten Planes das Enteignungsrecht verliehen.
Von diesem Recht ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten
Frist Gebrauch zu machen.
Dresden, den 5. Februar 1913.
Gesamtministerium.
Frhr. v. Hausen.
Knüpfer.