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Die Bewerber sind tunlichst nach den gewählten Fächern in besonderen Gruppen
zu vereinigen.
§ 10. Zur häuslichen Bearbeitung wird eine Aufgabe aus dem pädagogischen
Gebiete, namentlich aus der Methodik des Faches oder der Fächer, für welche die Lehr-
befähigung erstrebt wird, oder aus der Musikästhetik oder Musikgeschichte und Musik-
literatur gestellt. «
Die Frist für die Anfertigung beträgt drei Wochen; sie beginnt mit dem auf die
Zustellung der Aufgabe folgenden Tage.
Versäumt der Bewerber die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei
denn, daß der Prüfungskommissar auf den Nachweis triftiger Gründe der Behinderung
eine Nachfrist gewährt.
Am Schlusse der Arbeit hat der Bewerber die benutzten Hilfsmittel anzugeben
und zu versichern, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und andere Hilfs—
mittel, als die angegebenen, nicht benutzt hat. Vergl. § 19.
§ 11. Unter steter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder eines
Lehrers der Anstalt, an der die Prüfung abgehalten wird, sind (in der Regel drei
bis vier Wochen vor der mündlichen Prüfung) anzufertigen von den Prüflingen
1. in Gesang, Klavierspiel, Spiel auf Orchesterinstrumenten:
a) eine Bearbeitung von Aufgaben aus der Harmonielehre:
Aussetzen bezifferter Bässe, Modulationen, Harmonisieren eines cantus
kirmus (Lied oder Choral);
b) eine Bearbeitung einfacher kontrapunktischer Aufgaben:
Satz im ungleichen Kontrapunkt, Fughette;
Jc) eine freie Arbeit: Spruch, Satz in Liedform;
d) Instrumentieren eines gegebenen viertaktigen Satzes;
e) Musikdiktate;
2. in Orgelspiel:
a) eine Bearbeitung von Aufgaben aus der Harmonielehre wie unter la;
b) eine Bearbeitung von kontrapunktischen Aufgaben: Fuge oder Kanon;
) eine freie Arbeit:
sechzehntaktige Periode, Choralvorspiel, Klavierstück in Liedform;
d) Instrumentieren eines gegebenen Satzes;
e) Musikdiktate;
3. in Musiktheorie:
a) eine Bearbeitung von Aufgaben aus der Harmonielehre wie unter 1;
Schriftliche
Prüfung.
A. Aufsatz.
B. Klausur-
arbeiten.