Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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als kaum genügend bewertet worden, so gilt die Prüfung als nicht bestanden (8 20 
Absatz 1). 
§ 22. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in allen ihren einzelnen 
Teilen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Kommissar und den 
übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu vollziehen und in lrschrift oder 
beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des Kommissars über die von ihm gemachten 
Wahrnehmungen und mit einer beglaubigten Abschrift der Zensurliste an das 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden. 
§ 23. Bewerber, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Befähigungs- 
zeugnis nach dem Muster 2. Sie haben das Recht, sich als „staatlich geprüft“ zu bezeichnen. 
In dem Zeugnisse sind sämtliche Zensuren gemäß § 21 Absatz 3 in Worten ohne 
jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, überdies in Klammern die Zensur- 
ziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. 
Die Zeugnisse sind mit dem Stempel der Prüfungskommission zu versehen und 
von dem Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben. 
§ 24. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder ein Prüfling während 
derselben zurückgetreten, so kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholt 
werden. 
Das Gesuch um Zulassung ist bei dem Prüfungskommissar einzureichen. Außer 
einem Lebenslaufe sind amtliche Zeugnisse über die sittliche Führung und die fachliche 
Fortbildung seit der ersten Prüfung beizufügen. 
Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Prüfung findet nicht statt. 
§ 25. An Gebühren einschließlich der Entschädigung für den Geschäftsaufwand 
sind für jede Prüfung in einem Musikfache zu zahlen: 
von sächsischen Staatsangehörigen 30.K, 
von anderen Bewerben 45 -. 
für jede Prüfung in mehreren Musikfächern 
von sächsischen Staatsangehörigen 40%½, 
von anderen Bewerben 60 
Sie sind sofort nach erfolgter Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in diese an die 
in dem Zulassungsschreiben bezeichnete Zahlstelle zu entrichten. 
Der Kommissar hat über Einnahme und Ausgabe bei der Prüfung dem Ministerium 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts Rechnung zu legen. 
8 26. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1913 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte erledigen sich die bisherigen Bestimmungen über die Fachlehrer- 
prüfung in Musik. 
  
10“ 
Niederschrift 
und Bericht- 
erstattung. 
Prüfungs- 
zeugnis. 
Wiederholung 
der Prüfung. 
Gebühren.
	        
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