Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Muster 2 (zu § 23). 
  
BZeugnis. 
geboren 9den . .. 1. zu............................... 
.................................. Bekenntnisses,vorgebildet................ 
hatam.................... 19 die Prüfung als 
Llehrer des 
(Name des Faches oder der Fächer) 
nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom 26. Februar 1913 bestanden und die 
Hauptzensur 
erhalten. Inhaber. ist berechtigt, die Bezeichnung „staatlich geprüfte Lehrer. 
#der -........ (Name des Faches oder der Fächer)“ zu führen. (Bei den 
gemäß & 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 Geprüften wird hinzugefügt: 
„Er (Sie) ist zur Anstellung als Musiklehrer an höheren Lehranstalten 
befähigt." 
Bei den gemäß § 5 Absatz 3 Geprüften wird hinzugefügt: 
„Er (Sie) ist zur Anstellung als Gesanglehrer an höheren Lehranstalten 
befähigt.“) 
Dresden,dden . . .. 19 
Königlicher Kommissar. (Stempel) 
Einzelzensuren siehe umstehend.
	        
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