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87. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise.
Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte derjenigen Städte, in denen
die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Erhebung
in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen.
Die Ausführung der Erhebung erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der
selbständigen Gutsbezirke, durch die Gemeindebehörden, welche die erforderliche
Anzahl der zur Verwendung bestimmten Drucksachen (§ 8) erhalten werden.
Die näheren Vorschriften sind den Zählpapieren aufgedruckt.
8 8. Bei der Erhebung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
I. Zählkarte mit Briefumschlag und
II. Betriebsliste.
§ 9. Die Amtshauptmannschaften und die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz,
Plauen und Zwickau erhalten die erforderlichen Zählpapiere unmittelbar von der
Reichsdruckerei in Berlin. Außerdem werden den Amtshauptmannschaften der Ein-
fachheit wegen die erforderlichen Zählpapiere für die Städte mit Revidierter Städte-
ordnung von der Reichsdruckerei beigepackt. Bei Mehrbedarf an Zählkarten und Brief-
umschlägen haben sich die Verwaltungsbehörden an das Statistische Landesamt zu
wenden. Die Amtshauptmannschaften erhalten von dem Statistischen Landesamte
noch eine Anweisung, nach der sie die Verteilung der Drucksachen an die Gemeinden
ihres Bezirks und an die Städte mit Revidierter Städteordnung vorzunehmen haben.
Die Verteilung hat so zeitig zu erfolgen, daß sich die Zählkarten spätestens am 28. Juni
in den Händen der zur Angabe Verpflichteten befinden. Die Zählkarten sind am
1. Juli auszufüllen. Die Gemeindebehörden haben vor der Austeilung der Zählkarten
genau festzustellen, an welche Betriebe solche abzugeben sind, und die Eintragung in
die Betriebsliste vorzunehmen. Jeder Zählkarte ist ein Briefumschlag beizugeben,
in den die Zählkarte so einzulegen ist, daß an der durchsichtigen Stelle des Papiers
(„Fenster“) die Bezeichnung der Amtshauptmannschaft, Gemeinde, Straße, Haus-
nummer, die laufende Nummer der Betriebsliste und der Name des zur Angabe
Verpflichteten (Firma) erkennbar sind. Hierauf ist der Briefumschlag zu verschließen;
dadurch wird die Geheimhaltung der Angabe gewahrt. Die Gemeindebehörde hat
vor der Verteilung der Zählkarten und Briefumschläge auf letztere die laufende Nummer
der Betriebsliste zu schreiben, damit, wenn die Zählkarte nicht vorschriftsmäßig ein-
gelegt wird, wenigstens durch die laufende Nummer der Betriebsliste der Aussteller
festgestellt werden kann.
Die Wiedereinsammlung und Vollzähligkeitsprüfung der Zählkarten sowie die
Ablieferung der Zählpapiere (der verschlossenen Briefumschläge mit Zählkarten und