2. Gerichtsverfassung. d) Reichsgericht. e) Staatsanwaltschaft. 43
d) Reichsgericht.
Die oberste Gerichtsbehörde ist das Reichsgericht
in Leipzig; es ist in sieben Zivil= und vier Strafsenate
eingeteilt, die Senate entscheiden in der Besetzung
von sieben Mitgliedern mit Einschluß des
Vorsitzenden. Der Präsident, die Senatspräsidenten
und Räte werden auf Vorschlag des Bundesrats
vom Kaiser ernannt. Die Zuziehung von Hilfsrichtern
ist unzulässig. Das Beichsgericht sorgt für
eine gleichmäßige Auslegung der Reichsgesetze und
wahrt dadurch die Rechtseinheit.
In bürgerlichen BRechtsstreitigkeiten ist das Reichsgericht
zuständig für die Verhandlung und Entscheidung
über die Revision bzw. Beschwerde gegen die Entscheidungen
der Oberlandesgerichte, sobald der Streitwert
4000 Ml. übersteigt; in Strafsachen als einzige
Instanz bei Hoch= und Landesverrat gegen Kaiser
oder Reich und für die Verhandlung und Entscheidung
über die Revision gegen Schwurgerichtsurteile und
die Revision gegen Strafkammerurteile dann, wenn
Reichsrecht verletzt ist.
e) Staatsanwaltschaft.
Bei jedem Gerichte besteht eine Staatsanwaltschaft;
bei den Schöffengerichten übt der Amtsanwalt die staatsanwaltschaftliche
Tätigkeit aus. Die Staatsanwaltschaft
leitet die Strafverfolgung ein, erhebt die öffentliche Anklage
und vollstrecht die Strafen; in bürgerlichen Rechtssachen
wird sie nur in Ehe= und Vormundschaftssachen
tätig; sie ist von den Gerichten unabhängig.
Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes
sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in
dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der
Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks Folge
zu leisten.