Full text : Der Gemeindebeamte.

2.  Gerichtsverfassung.  d)  Reichsgericht.  e)  Staatsanwaltschaft.  43

d)  Reichsgericht.

Die  oberste  Gerichtsbehörde  ist  das  Reichsgericht
in  Leipzig;  es  ist  in  sieben  Zivil=  und  vier  Strafsenate
  eingeteilt,  die  Senate  entscheiden  in  der  Besetzung
  von  sieben  Mitgliedern  mit  Einschluß  des
Vorsitzenden.  Der  Präsident,  die  Senatspräsidenten
und  Räte  werden  auf  Vorschlag  des  Bundesrats
vom  Kaiser  ernannt.  Die  Zuziehung  von  Hilfsrichtern
  ist  unzulässig.  Das  Beichsgericht  sorgt  für
eine  gleichmäßige  Auslegung  der  Reichsgesetze  und
wahrt  dadurch  die  Rechtseinheit.

In  bürgerlichen  BRechtsstreitigkeiten  ist  das  Reichsgericht
  zuständig  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
über  die  Revision  bzw.  Beschwerde  gegen  die  Entscheidungen
  der  Oberlandesgerichte,  sobald  der  Streitwert
  4000  Ml.  übersteigt;  in  Strafsachen  als  einzige
Instanz  bei  Hoch=  und  Landesverrat  gegen  Kaiser
oder  Reich  und  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
über  die  Revision  gegen  Schwurgerichtsurteile  und
die  Revision  gegen  Strafkammerurteile  dann,  wenn
Reichsrecht  verletzt  ist.

e)  Staatsanwaltschaft.

Bei  jedem  Gerichte  besteht  eine  Staatsanwaltschaft;
bei  den  Schöffengerichten  übt  der  Amtsanwalt  die  staatsanwaltschaftliche
  Tätigkeit  aus.  Die  Staatsanwaltschaft
leitet  die  Strafverfolgung  ein,  erhebt  die  öffentliche  Anklage
  und  vollstrecht  die  Strafen;  in  bürgerlichen  Rechtssachen
  wird  sie  nur  in  Ehe=  und  Vormundschaftssachen
tätig;  sie  ist  von  den  Gerichten  unabhängig.

Die  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes
sind  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  und  sind  in
dieser  Eigenschaft  verpflichtet,  den  Anordnungen  der
Staatsanwälte  bei  dem  Landgerichte  ihres  Bezirks  Folge
zu  leisten.