Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(2) Diese Anordnung soll nur auf so lange getroffen werden, wie es ihr Zweck 
fordert, und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll, der Genehmigung des Mini— 
steriums des Innern. 
8 53. (1) Wird die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, so kann 
das Knappschaftliche Oberversicherungsamt selbst das Erforderliche auf Kosten der 
Kasse veranlassen. Verträge, welche die Kasse mit Arzten oder Krankenhäusern bereits 
geschlossen hat, bleiben unberührt. 
(2) Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Maßnahmen binnen einer Woche 
die Beschwerde beim Ministerium des Innern. 
§ 54. Für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Zahnärzten 
gelten die §§ 48, 52, 53 entsprechend. 
§ 55. (1) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, innerhalb des Kassen- 
bereichs oder mit Genehmigung des Versicherungsamts, in dessen Bezirke die Kasse 
ihren Sitz hat, darüber hinaus wegen Lieferung der Arznei mit einzelnen Apotheken- 
besitzern oder -verwaltern oder, soweit es sich um die dem freien Verkehr überlassenen 
Arzneimittel handelt, auch mit anderen Personen, die solche feilhalten, Vorzugs- 
bedingungen zu vereinbaren. Alle Apothekenbesitzer und -verwalter im Bereiche der 
Kasse können solchen Vereinbarungen beitreten. Der Vorstand kann dann, von 
dringenden Fällen abgesehen und vorbehaltlich des § 56 Abs. 3, die Bezahlung der von 
anderer Seite gelieferten Arznei ablehnen. 
(2) Genügt die Arzneiversorgung, die eine Kasse gewährt, nicht den berechtigten 
Anforderungen der Erkrankten, so gelten die §§ 52, 53 entsprechend. 
§ 56. (1) Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzneien einen Ab- 
schlag von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren. Das Ministerium des Innern 
bestimmt seine Höhe; es kann ihn für die einzelnen Apotheken davon abhängig machen, 
daß die Kasse aus ihnen mindestens zu einem bestimmten Betrage bezieht. 
(2) Die für den Sitz der Krankenkasse zuständige Kreishauptmannschaft setzt unter 
Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die im Handverkauf üblichen Preise die 
Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln fest, welche sonst ohne ärztliche Ver- 
schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen. Diese Höchstpreise dürfen 
einen Betrag nicht überschreiten, der sich nach Abs. 1 ergibt. Das Ministerium des 
Innern kann näheres anordnen. 
(3) Beziehen die Berechtigten die im Abs. 2 bezeichneten Arzneimittel zu einem 
Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so kann die Kreishaupt- 
mannschaft anordnen, daß die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen darf, weil
	        
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