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Gesuche um Ausstellung solcher Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsan—
gehörigkeit dienen.
(4) Alle Behörden sind verpflichtet, auf möglichst schnelle Weitergabe der ihnen
zugehenden Gesuche in Reichs= und Staatsangehörigkeitssachen an die zuständige
Stelle hinzuwirken.
§ 7. (u1) Bei Aushändigung der Entlassungsurkunden sind die dem Gesuchsteller
etwa früher ausgestellten Urkunden und Ausweise über seine und seiner Familien-
angehörigen sächsische Staatsangehörigkeit abzufordern.
(2) Ebenso ist in den Fällen des § 24 Absatz 1 des Reichsgesetzes hinsichtlich der
Entlassungsurkunden zu verfahren.
§ 8. Der Heimatschein (zu vergl. Zentralblatt für das Deutsche Reich, Jahr-
gang 1913 Nr. 59 S. 1201, 1208, 1209) kann vorenthalten werden solchen Personen,
von denen anzunehmen ist, daß sie sich der Militärpflicht oder der Erfüllung einer
sonstigen gesetzlichen Pflicht, insbesondere der Unterhaltspflicht, der Strafverfol-
gung, der Strafvollstreckung oder der Zahlung fälliger öffentlicher Abgaben ent-
ziehen wollen.
§ 9. Ziffer 42 des Gebührenverzeichnisses zum Gesetze, betreffend die Er-
hebung von Kosten für die Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung
und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom 30. April 1906
(G.= u. V.-Bl. S. 113) erhält folgenden Wortlaut:
42. Reichs= und Staatsangehörigkeitssachen.
Gebühren.
Mindest. Höchst= Feststehen-
Betrag der Betrag
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a) Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen, als den in § 21
des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Fällen— — — — —
b) Verfahren wegen Ausstellung von Einbürgerungsurkunden in 1
anderen, als den in §§ 10, 11, 12, 30, 31 und 34 erster Halbsatz
des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Näl
1 bei der unteren Verwaltungsbehörde .. . 5 — bis 15 — —
bei der Kreishauptmannschaat . 3 — bis 10 — —
c) Ausiercgun einer Ti butgerungsurtunde in den vorstehend 1
unter b bezeichneten Fällen — — — — —
"1) Rekursverfahren in den Fällen des § 0 des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes . . .. 5 — bis s50 — —
e) Verfahren nach § 25 Absatz 2 des Reichs- und Suaatsangehorg— »
keitsgesetzes .. .. . . . 3 — bis 30 — —
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