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(3) Namen und Wohnorte der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter
werden vom Bergamt öffentlich bekannt gemacht.
(4) Die Hilfsbeamten der Bergschiedsgerichte sind Beamte des Bergamts.
§ 233. (1) Die Beisitzer werden zur Hälfte aus den Bergwerksunter-
nehmern, zur Hälfte aus den Arbeitern entnommen.
(2) Die ersteren werden mittels Wahl der Bergwerksunternehmer, die letz-
teren mittels Wahl der Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim.
(s) Die Beisitzer werden auf vier Jahre gewählt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Beisitzer,
über die Wahlbezirke und über das Verfahren bei der Wahl werden durch
das Bergamt getroffen.
§ 234. Den Bergwerksunternehmern im Sinne des §9 233 stehen die mit
der Leitung eines Bergwerkes oder eines bestimmten Zweiges desselben be-
trauten Stellvertreter der Unternehmer gleich, sofern sie nicht nach § 235 als
Arbeiter gelten.
§ 235. Als Arbeiter im Sinne des § 233 gelten alle auf Bergwerken
beschäftigten Arbeiter, sofern nicht die Beschäftigung durch die Natur ihres
Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum
von weniger als einer Woche beschränkt ist, sowie diejenigen der im § 123 be-
zeichneten Bediensteten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt
zweitausend Mark nicht übersteigt.
§ 236. (1) Stimmberechtigt bei den Beisitzerwahlen ist nur, wer voll-
jährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(2) Wählbar zu Beisitzern sind nur männliche, im Wahlbezirke wohnende
Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und das dreißigste
Lebensjahr zurückgelegt haben. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen
unfähig ist (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
(s) Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus
welchen gemäß § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann.
(4) Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode ohne weiteres abgelehnt
werden.
§ 237. (1) Die Reihenfolge, in der die Beisitzer an den Sitzungen teil-
zunehmen haben, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Bergamts
bestimmt.
(2) Über die Auslosung wird ein Protokoll ausgenommen.