Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(2) Das Bergschiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu 
vernehmen und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen, überhaupt alle die- 
jenigen Erhebungen zu veranstalten, welche es für die zu erteilende Ent- 
scheidung für nötig hält. 
(s) Das Bergschiedsgericht entscheidet über den Anspruch unter Berück- 
sichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer 
etwaigen Beweisaufnahme sowie unter Würdigung aller Umstände nach freier 
Überzeugung. 
(4) Die Entscheidung des Bergschiedsgerichts erfolgt nach Stimmen- 
mehrheit und soll spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung 
den Parteien zugestellt werden. 
(53) Vor der Anberaumung des Verhandlungstermins kann der Vor- 
sitzende einen Vergleichstermin mit den Parteien ohne Zuziehung von Bei- 
sitzern abhalten und die Vorladung der Parteien unter Androhung einer Ord- 
nungsstrafe bis zu zwanzig Mark ergehen lassen. 
§ 243. Die Entscheidung des Bergschiedsgerichts kann mit der An- 
fechtungsklage an das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes 
über die Verwaltungsrechtspflege binnen vier Wochen angefochten werden. 
Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. 
l 244. (Fällt aus.) 
§ 245. Auf die Streitigkeiten der Bergschiedsgerichte sind die Bestim- 
mungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4, des § 52, des § 55 Abs. 1 Satz 3, des § 58 Abf. 1 
bis 5, des § 59 und des § 60 Abs. 2 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung 
vom 29. September 1901 entsprechend anzuwenden. 
§ 246. Die Bergschiedsgerichte wirken als Einigungsämter im Sinne 
des Gewerbegerichtsgesetzes und nach dessen Vorschriften. 
§ 247. Das Verfahren vor den Bergschiedsgerichten wird, soweit darüber 
in diesem Gesetze keine Bestimmungen getroffen sind, im Verordnungswege 
geregelt. 
§ 248. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses 
Kapitels an sie ergehenden Ersuchen der Bergschiedsgerichte und anderen 
öffentlichen Behörden zu entsprechen.