Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Anlage E.“) 
Zivilversorgungsschein. 
Der (Vor= und Familienname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger 
Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit b0on Jahren Tagen 
einer weiteren Dienstzeit bei der Zivilberwaltung 
in den Schutzgebieten (Polizei-, Grenz-, Zoll- 
aufsichts-, Stations-, Expeditions= oder Sanitäts- 
dienst)t ovvvv. - - 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von. . .. - - 
erteiltworden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienst bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und 
den Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staats- 
angehörigkeit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension odv# 44% monatlich. 
N., den ten 19 
(Stempel.) (Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter:i: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) 
*) Die oben erwähnte Dienstzeit bei der Zivilverwaltung in den Schutzgebieten wird der aktiven 
Militärdienstzeit gleicherachtet. Bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 8 Jahren ist daher der 
Zivilversorgungsschein mit rotem Umschlag zuständig. Im übrigen siehe die Fußnote auf Anlage A. 
 
	        
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