Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 275 — 
3. der Nachweis, daß die zu versichernde, in Sachsen nicht staatsangehörige Person 
mindestens seit drei Jahren ihren Wohnsitz im Königreiche Sachsen hat. 
(4) Ist die Einlegerin oder die zu Versichernde verheiratet, verwitwet oder ge— 
schieden, so sind der Anmeldung außer den in Absatz 3 unter 1 bis 3 bezeichneten 
Nachweisen beizufügen: 
a) für eine Ehefrau: die Heiratsurkunde, 
b) für eine Witwe: die Heiratsurkunde und die Urkunde über den Tod ihres 
Mannes, 
J) für eine geschiedene Frau: die Heiratsurkunde sowie das mit dem Zeugnis 
über die Rechtskraft versehene Scheidungsurteil und, wenn die geschiedene 
Frau nicht den Familiennamen des Mannes behalten hat (Bürgerliches 
Gesetzbuch § 1577), der Nachweis darüber, welchen Familiennamen sie zu 
führen hat. 
(6) Von der Einforderung des in Absatz 3 Ziffer 2 bezeichneten Nachweises kann 
die Altersrentenbankverwaltung absehen, wenn ihr bekannt ist, daß die zu versichernde 
Person die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat oder die unmittelbare 
Reichsangehörigkeit besitzt. 
85. 
Zu §§ 4 und 5 des Gesetzes. 
(1) Von der Altersrentenbank sind auszustellen: 
1. eine Rentenschuldverschreibung und Rentenscheine, wenn die Einzahlung zur 
Erwerbung einer sofort beginnenden Rente geleistet oder der Jahresbetrag 
einer aufgeschobenen Rente endgültig festgestellt worden ist, 
2. ein Einlagebuch, wenn die Einzahlung zur Erwerbung einer aufgeschobenen 
Rente geleistet worden ist, 
überdies 
3. eine Kapitalschuldverschreibung, wenn das Kapital mit Vorbehalt der Rück- 
forderung eingezahlt worden ist. 
(2) Die Einlagebücher, die Rentenschuldverschreibungen und die Kapitalschuld- 
verschreibungen sind von dem Direktor der Altersrentenbank oder seinem Stellvertreter 
zu vollziehen und von einem Kontrolleur der Altersrentenbank gegenzuzeichnen. 
(3) Soll der Lauf der aufgeschobenen Rente schon innerhalb eines Jahres, von 
der Einzahlung des Kapitals an gerechnet, beginnen, so kann die Ausstellung eines 
Einlagebuchs unterbleiben. 
(1) Die Einträge im Einlagebuch über die eingezahlten Beträge verpflichten die 
Altersrentenbankverwaltung nur, wenn sie von dem Kassierer der Bank oder seinem 
42
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.