Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(4) Für die innerhalb Sachsens auszustellenden Bescheinigungen der in Absatz 1 
und 2 bezeichneten Art dürfen keine Gebühren gefordert werden. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1915 in Kraft. 
Dresden, am 2. Juli 1914. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Weidauer. 
□ 
Carifec. 
  
  
Männer: Frauen: 
Sofort beginnende und aufgeschobene Altersrenten bei 
Kapitalverzicthtt Tarif A Tearif F 
Sofort beginnende und aufgeschobene Altersrenten bei 
Kapitalvorbehaltt .. Tarif B Tarif G 
Sofort beginnende und aufgeschobene Zuwachsrenten . Tarif C Tarif H 
Sofort beginnende und aufgeschobene Zeitrenten Tarife D Tarife J 
und und K 
I. Der Lauf der Renten beginnt entweder 
1. nach Beendigung des Kalendervierteljahrs, in dessen ersten beiden Monaten 
das Kapital eingezahlt worden ist, und wenn diese Einzahlung erst im 
dritten Monate des Kalendervierteljahrs bewirkt wird, nach Beendigung 
des der Einzahlung nächstfolgenden Kalendervierteljahrs (sofort be- 
ginnende Renten) 
oder 
2. nach Beendigung des Kalendervierteljahrs, in dem der Versicherte das vom 
Einleger bestimmte Lebensjahr vollendet hat (aufgeschobene Renten). 
II. Die Altersrentenbank und ihre Geschäftsstellen geben auf Antrag zu 4 bis C 
und F bis H ausführliche Tarife ab. 
Die in den Tarifen D, E, J und K nicht enthaltenen Rentensätze können 
bei der Altersrentenbank erfragt werden. 
  
1914. 43
	        
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